Inflationsausgleichsprämie

Bis zu 3000 Euro steuerfrei

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Berlin -

Apothekeninhaber:innen können ihren Angestellten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie im dritten Entlastungspaket der Bundesregierung vor. Aufgrund der hohen Flexibilität des Instruments können Apothekenteams insgesamt davon profitieren.

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ eingebracht werden soll.

Arbeitgeber:innen können die Prämie bis Ende 2024 ausschütten. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass auch in mehrere Teilbeträge aufgesplittet werden kann. Solange die Summe insgesamt 3000 Euro nicht übersteigt, bleibt die Zahlung steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wichtig: Wie schon bei der Corona-Prämie, darf auch die Inflationsausgleichsprämie nicht anstelle von bereits vereinbarten Zahlungen eintreten, beispielsweise das Weihnachtsgeld ersetzen. Eine Gehaltserhöhung können Inhaber:innen aber durchaus mit der Prämie kompensieren, so profitieren beide Seiten. Bei Neueinstellungen kann die Prämie ebenfalls gut berücksichtigt werden.

Die Eckpunkte sehen außerdem vor, dass die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt wird, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.

Das Bundesfinanzministerium rechnet mit Steuermindereinnahmen von rund 1,2 Milliarden Euro. Die Steuerausfälle betreffen allein die Unternehmenssteuern infolge der Gewinnminderung durch Abzug der Zahlungen als Betriebsausgaben.

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