E-Zigaretten sind längst ein Millionengeschäft. Da erklärt ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) den Verkauf der allermeisten „Liquids“ für strafbar. Auf die Branche kommen unruhige Zeiten zu – aber nur für gut 90 Tage. Die Fakten im Überblick.
Was genau ist passiert?
Die Karlsruher Richter hatten es mit der Revision eines Mannes zu tun, den das Landgericht Frankfurt im Sommer 2013 zu einer Geldstrafe von knapp 9000 Euro verurteilt hat. Der Grund: Er hatte online und in seinem Laden E-Zigaretten und die passenden Flüssigkeiten dafür („Liquids“) verkauft. Aus Sicht der Vorinstanz machte er sich damit strafbar. Das höchste deutsche Strafgericht sieht das in seinem am Montag veröffentlichten Urteil vom 23. Dezember 2015 genauso.
E-Zigaretten gibt es doch inzwischen überall, wie kann das sein?
Tatsächlich werden E-Zigaretten derzeit an etwa 5500 Orten bundesweit verkauft. 2015 haben die deutschen Händler nach vorläufigen Zahlen einen Jahresumsatz von 275 Millionen Euro gemacht. Trotzdem ist der Trend noch so neu, dass der Rechtsrahmen unklar ist. Denn ganz normale Zigaretten sind die elektrischen ja nicht.
Aber was dann?
Auf jeden Fall keine Arzneimittel, entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) 2014. Der BGH nahm nun die genaue Einordnung vor und stufte alle Liquids mit Nikotin, der aus Rohtabak gewonnen wurde, als Tabakerzeugnisse ein – auch wenn die Flüssigkeit selbst gar keinen Tabak mehr enthält.
Und das wird der Branche zum Verhängnis?
Genau. Denn im derzeit gültigen Vorläufigen Tabakgesetz steht, dass sich strafbar macht, wer „bei dem erstellen von Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe verwende“. In der deutschen Tabakverordnung ist außerdem geregelt, dass es verboten ist, „Tabakerzeugnisse, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind, in den Verkehr zu bringen“. Und der Handel mit nikotinhaltigen Liquids verstößt nach Auffassung der Richter gleich gegen beides.
Moment – wie funktioniert so eine E-Zigarette überhaupt?
Die wird im strengen Sinne gar nicht geraucht. Die Flüssigkeit im Inneren verdampft zu einem Nebel, der inhaliert wird. 95 Prozent aller Liquids enthalten nach Angaben des Verbands des eZigarettenhandels Nikotin. Hauptsächlich bestehen sie aber aus dem farb- und fast geruchslosen Propylenglykol, dazu aus Glyzerin, Ethanol und oft auch Aromen. Tabakerzeugnissen dürfen solche Stoffe aber nicht beigemischt werden.
Was bedeutet das Urteil für den E-Zigaretten-Handel?
Das lässt sich so klar gar nicht beantworten. Fakt ist, dass es auf EU-Ebene schon seit 2014 neue Regeln für den Umgang mit Tabakprodukten und auch mit E-Zigaretten gibt. Diese Richtlinie muss bis 20. Mai in deutsches Recht umgesetzt sein. Durch das Kabinett ist der Gesetzentwurf aus dem Ernährungsministerium schon durch, der Beschluss im Bundestag ist für die letzte Februarwoche vorgesehen. Ist das Gesetz erst einmal in Kraft, ist alles klar: Dann wird zum Beispiel eindeutig festgeschrieben sein, dass Liquids Nikotin nur bis zu einer bestimmten Konzentration und sonst keine gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffe enthalten dürfen.
Aber was passiert bis dahin?
Das ist nach dem Karlsruher Richterspruch eben ungewiss. „Mein Telefon klingelt in einer Tour“, schimpft Dac Sprengel, Vorsitzender des Verbands des eZigarettenhandels. Er würde sich von dem Urteil nicht beeindrucken lassen, meint er – schließlich ist bis Ende Mai keine Zeit mehr für lange Gerichtsverhandlungen. „Trotzdem wird für 90 Tage ein illegaler Raum geschaffen. Da fragt man sich schon, was man jetzt machen soll. Wir können ja nicht für drei Monate die Geschäfte einstellen.“ Aus seiner Sicht hätte der BGH die neue EU-Richtlinie bei seiner Entscheidung Berücksichtigen oder zumindest den Europäischen Gerichtshof um Rat fragen müssen. Nun bliebe ihm nur der Appell an die Ordnungsbehörden: „Bewahrt 90 Tage kühlen Kopf.“
APOTHEKE ADHOC Debatte