Generika-Verträge

BGH: Winthrop scheitert mit Partnerprogramm

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Berlin -

Der Generikahersteller Winthrop ist mit seinem „Partnerprogramm“ endgültig gescheitert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Nichtzulassungsbeschwerde der Sanofi-Tochter zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Berliner Kammergerichts rechtskräftig: Winthrop darf sich demnach keine Rabattquote in Apotheken kaufen.

Der Hersteller hatte seit 2009 Verträge mit Apotheken geschlossen, damit diese bestimmte Winthrop-Produkte bei Rabattverträgen mit mehreren Partnern bevorzugt abgeben. Apotheken, die an dem „Partnerprogramm“ teilnahmen, konnten die betroffenen Arzneimittel damals zum Herstellerabgabepreis beziehen.

Die bayerische Apothekerkammer hatte in der Vereinbarung einen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Apotheker gesehen und damit einen Verstoß gegen das Apothekengesetz (ApoG). Die Kammer hatte die Wettbewerbszentrale eingeschaltet.

Schon im Frühjahr 2011 hatte das Berliner Landgericht das Modell in erster Instanz für unzulässig erklärt. Der Hersteller war gegen die Entscheidung in Berufung gegangen, hatte aber im September 2012 vor dem Berliner Kammergericht erneut verloren: Entscheide der Apotheker nicht ausschließlich anhand des Patientenwohls über ein Arzneimittel, käme es zu einem Vertrauensverlust bei den Patienten, so die Begründung der Richter.

Winthrop hatte das „Partnerprogramm“ verteidigt: Es sei ein Appell an die Apotheken gewesen, keine Verpflichtung. Doch genau das hatten die Richter anders gesehen. Sie hatten einen Vergleich angeboten: Winthrop sollte es unterlassen, den Eindruck einer Verpflichtung zu erwecken, dann könne man den Rechtsreit beilegen. Doch der Hersteller lehnte ab, man wolle das Verfahren durchfechten.

Das Kammergericht hatte die Berufung zurückgewiesen und auch keine Revision zugelassen. Dagegen hatte Winthrop Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt. Doch der Sache komme keine grundsätzliche Bedeutung zu, entschieden die Karlsruher Richter und wiesen die Beschwerde ab. Damit ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig, Winthrop trägt die Verfahrenskosten.

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