BGH sieht Grenzen bei Kontrolle erhöhter Kassenbeiträge Lilith Teusch, 20.03.2024 13:41 Uhr
Wenn private Krankenversicherungen ihre Beträge anpassen, müssen die Versicherer das begründen – doch bei der Erhöhung von Beiträgen und der Verwendung von Rückstellungen haben die Kassen Spielraum. So urteilte heute das Bundesverfassungsgericht (BGH) in einer Klage gegen den Versicherer Axa, bei der sich ein Mann gegen eine Erhöhung wehrt und Rückerstattung verlangt. Die Vorinstanzen hatten die Erhöhung für unwirksam erklärt. Der Versicherer ging in Revision – mit Erfolg.
Private Krankenversicherer haben bei der Erhöhung von Beiträgen und der Verwendung von Rückstellungen einen Spielraum und müssen nur in gewissen Grenzen darlegen, wie sie kalkuliert haben. Das entschied der BGH heute und gab damit dem Versicherer Axa im Wesentlichen recht. Damit dürften es privat Versicherte künftig schwerer haben, gegen steigende Prämien vorzugehen – gleichzeitig dürfte die Entscheidung vor allem Landgerichte entlasten. Sie haben es derzeit nach Worten des Vorsitzenden des 4. Senats mit einer wahren Prozesslawine klagender Versicherungsnehmer zu tun. Die Zahl der Verfahren überschreite inzwischen die Zahl der Verfahren im Dieselskandal.
Einsatz von Limitierungsmitteln
Kernfrage im vorliegenden Fall war, wie sogenannte Limitierungsmittel eingesetzt werden. Diese Rückstellungen sind unter anderem dazu gedacht, Beitragssteigerungen vor allem für ältere Menschen abzufedern. Ein Versicherter hatte bezweifelt, dass diese Mittel richtig verwendet wurden, klagte und verlangte mehr Informationen. Die Vorinstanz erklärte die Erhöhung für unwirksam.
Zunächst müsse der Versicherte beweisen, dass er durch die Verteilung der Mittel in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei, so der 4. Senat. Die Versicherung müsse ihm im zweiten Schritt zwar dabei helfen und interne Informationen vorlegen. Sie müsse aber nicht darlegen, wie die Mittel über alle Tarife hinweg verteilt wurden.
Die Axa begrüßte das Urteil. Der BGH habe damit bekräftigt, dass bisher vorgelegte Unterlagen ausreichten und Versicherern keine weitergehenden Dokumentationspflichten aufgebürdet werden können.
Interesse der Gemeinschaft, nicht des Einzelnen
Schon während der Verhandlung hatte der Senat unterstrichen, dass es bei der Verwendung von Rückstellungen nicht um die Belange eines Einzelnen, sondern um das Interesse der Gemeinschaft der Versicherten gehe. Treuhänder müssten laut Gesetz ohnehin überprüfen, was mit den Rückstellungen geschieht und bekämen dafür umfangreiche Informationen von Versicherern.