Bundesgerichtshof

BGH: Pick-up ist apothekentypisch

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Berlin -

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) das Thema Pick-up in Apotheken im Detail bewertet, wird erst mit Veröffentlichung der Urteilsgründe bekannt werden. Für Apothekerin Ingelore Racz ist das gar nicht mehr so wichtig: Die Inhaberin der Alpen-Apotheke in Freilassing betreibt ihr – vom BGH grundsätzlich erlaubtes – Pick-up-Konzept mit einer ungarischen Apotheke derzeit nicht mehr. Für die Branche dürften die Ausführungen der Karlsruher Richter dennoch sehr interessant sein – da andere Konzepte nach demselben Prinzip funktionieren.

 

In der Verhandlung hatte sich der BGH unter anderem mit der Frage befasst, ob die deutsche Apotheke Arzneimittel aus Ungarn importieren und an Kunden abgeben darf. Nach dem Arzneimittelgesetz gilt das sogenannte Verbringungsverbot nicht für Apotheken. Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte in der Vorinstanz diesbezüglich keine Einwände gegen das Modell erhoben. Da die Revision der beiden klagenden Apothekerinnen aus Freilassing vom BGH zurückgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass die obersten Zivilrichter dies ebenso bewerten.

Umstritten war auch, ob die Abgabe von bestellten Arzneimitteln noch zu den typischen Aufgaben einer Apotheke zählt. Das OLG München hatte auch hier kein Problem darin gesehen, dass die Alpen-Apotheke Arzneimittel mit Rechnung der ungarischen Apotheke eines Bekannten abgab. Da sich die Kunden zu ihren Bestellungen zudem beraten lassen konnten, hat offenbar auch der BGH das Modell nicht als „apothekenfremdes Geschäft“ bewertet.

Wie bei dem Pick-up-Konzept „Vorteil24“ werden die Gewinne aus dem Mehrwertsteuergefälle zwischen Deutschland und – in diesem Fall – Ungarn gezogen. Ob die Apothekerin damit den Fiskus umgangen hat, wurde von den Zivilgerichten erst gar nicht überprüft. Denn nach einem älteren Urteil des BGH sind steuerrechtliche Vorschriften keine Marktverhaltensregeln. Mit diesen Fragen müssen sich die Finanzgerichte befassen.

Der Streit um das Pick-up-Konzept der Alpen-Apotheke läuft überdies parallel vor den Verwaltungsgerichten. Derzeit liegt der Fall beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH). In der ersten Instanz hatte das VG München das Modell für nicht vereinbar mit dem Apothekenrecht erklärt.

 

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