Fälscher von Corona-Impfpässen können nach einer grundsätzlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht auf Straffreiheit wegen einer Gesetzeslücke hoffen.
Könne ein Beschuldigter nicht wegen der Fälschung von Gesundheitszeugnissen schuldig gesprochen werden, komme immer noch eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein in Betracht, entschied der BGH am Donnerstag. Mit diesem Urteil schloss der 5. Strafsenat eine vermeintliche Strafbarkeitslücke. Die Entscheidung bezieht sich auf die Rechtslage, die bis November 2021 galt. Danach wurde das Strafgesetz geändert.
Dem Urteil liegt ein Fall aus Hamburg zugrunde. Das dortige Landgericht hatte einen Mann vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen, der in neun Fällen gefälschte Impfbescheinigungen ausgestellt hatte. Der Angeklagte trug angebliche Corona-Impfungen in Impfpässe ein und versah sie mit falschen Stempeln und Unterschriften.
Das Landgericht war davon ausgegangen, dass sich der Mann nicht der Fälschung von Gesundheitszeugnissen strafbar gemacht hat. Dies setzte nach dem alten Paragrafen 277 des Strafgesetzbuches nämlich voraus, dass die falschen Impfpässe gegenüber Behörden und Versicherungen eingesetzt werden. Würden sie nur genutzt, um unter 2G-Regeln in ein Restaurant zu kommen, sei dies nicht der Fall. Zugleich war eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung allgemein aus Sicht des Landgerichts nicht möglich, weil die Sonderregelung zu den Gesundheitszeugnissen eine sogenannte Sperrwirkung habe.
Diese Sperrwirkung hat der BGH jetzt verneint. Nun wird das Landgericht Hamburg erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte wegen Urkundenfälschung zu verurteilen ist.
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