BGH: Grundsatzdebatte über Apothekenbetrieb Alexander Müller, 19.07.2012 13:23 Uhr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich heute mit der Versandapotheke Vitalsana befasst. Neben strittigen Aspekten der Werbung und der kostenpflichtigen Beratungshotline ging es vor allem um die Frage, ob die Schlecker-Tochter Teile ihres Geschäftsbetriebs in Deutschland ausführt – und damit ohne die notwendige Apothekenbetriebserlaubnis. Doch in dieser zentralen Frage des Verfahrens wird der BGH möglicherweise noch gar nicht entscheiden.
Die Wettbewerbszentrale wirft Vitalsana vor, maßgebliche pharmazeutische Tätigkeiten in Deutschland auszuführen, darunter die Beratung der Patienten sowie Vertragsverhandlungen mit Herstellern und Krankenkassen sowie die Rezeptabrechnung und Abwicklung von Retouren. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) der Klage stattgegeben und Vitalsana verboten, ohne Betriebserlaubnis auch nur teilweise eine Apotheke zu betreiben.
In der Verhandlung vor dem BGH wurde heute allerdings lange darüber gestritten, ob die entsprechenden Anträge der Wettbewerbszentrale bestimmt genug waren. Vitalsanas Anwälte bestritten dies, schließlich habe auch das OLG die allermeisten Punkte in seiner Urteilsbegründung offen gelassen.
Eindeutig festgestellt hatte die Wettbewerbszentrale, dass die Schlecker-Tochter in Deutschland ein Call-Center betreibt, von dem aus Kunden beraten werden. Vitalsana zufolge werden allerdings nur Anrufe nach einem „Überlaufmodell“ an das Call-Center weitergeleitet, wenn die Hotline im niederländischen Heerlen ausgelastet ist. Mit dem Wegfall der Pick-up-Stellen in den Filialen der Drogeriekette Schlecker werde diese Masse aber künftig ohnehin wohl nicht mehr anfallen.
Die Wettbewerbszentrale hatte dagegen gehalten, dass die Anträge aus Sicht des OLG bestimmt genug gewesen seien. Vitalsana habe im Prozess zudem versucht, die Betriebsorganisation geheim zu halten. Doch schon die festgestellten Aktivitäten in Deutschland seien eindeutig „Leistungen aus dem Kernbereich pharmazeutischer Tätigkeit“, so die Wettbewerbszentrale.
Ob der BGH in dieser Frage entscheiden wird, ist nach der heutigen Verhandlung offen. Die Karlsruher Richter haben sich hierbei nicht in die Karten schauen lassen. Sollten die Anträge aus Sicht des BGH tatsächlich zu unbestimmt sein, müsste das Verfahren zur neuen Beweisaufnahme an das OLG Stuttgart zurückverwiesen werden.
Entschiedener wirkten die Richter bei der kostenpflichtigen Hotline. In der Verhandlung äußerten sie Zweifel, ob Vitalsana damit der Beratungspflicht ausreichend nachkomme. Auch die Trennung von Schlecker und Vitalsana in einer gemeinsamen Werbeanzeige war den Richtern offenbar nicht sauber genug.
Der BGH will am späten Nachmittag eine Entscheidung bekannt geben. Prozessbeobachter gehen aber davon aus, dass die Richter noch nicht in der Sache entscheiden, sondern nur einen Verkündungstermin bekannt geben werden.