Selbstbehalt

BGH: Gleichbehandlung bei Privatversicherten

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Beim Tarifwechsel innerhalb eines privaten Krankenversicherungsvertrags darf ein Versicherter nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Versicherungsnehmer. Dies unterstrich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil.

Im vorliegenden Fall hatte ein Privatversicherter zunächst einen Tarif, der unter anderem für ambulante Leistungen einen jährlichen Selbstbehalt von 2300 Euro vorsah. Bei dem Wechsel in den günstigeren Tarif mit behandlungsbezogenen Selbstbehalten von je 10 Euro pro Behandlungstag sowie von Arznei- und Verbandmitteln sollte im Kern die absolute Selbstbeteiligung von 2300 Euro weitergelten. Dagegen wandte sich der Kläger.

Laut BGH ist die Kombination eines absoluten jährlichen Selbstbehalts mit dem behandlungsbezogenen Selbstbehalt nicht zulässig. Der Versicherer dürfe zwar beim Tarifwechsel – soweit die Leistung im neuen Tarif umfassender ist – für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen. Der Versicherte dürfe aber durch einen „kumulativen Ansatz“ nicht schlechter gestellt werden.

 

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