Bundesgerichtshof

BGH: Feste Preise schützen Verbraucher

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Einheitliche Arzneimittelpreise dienen aus Sicht des Bundesgerichtshofs (BGH) dem Schutz der Verbraucher, da sie eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gewährleisten. Die deutsche Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) soll laut der jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung in den Verfahren um Rx-Boni einen Preiswettbewerb bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln verhindern.

Davon dürften nach dem „Marktortprinzip“ auch ausländische Versandapotheken nicht befreit werden, schon weil die deutschen Apotheken auf einen solchen Preiswettbewerb nicht eingehen dürften. Zudem könnten die ausländischen Anbieter keine flächendeckende Akutversorgung im Notfall gewährleisten, so der BGH. Die AMPreisV müsse also für alle gelten.

Aus Sicht des BGH ergäbe es keinen Sinn, wenn sich Versandapotheken mit einer deutschen Versanderlaubnis an die AMPreisV halten müssten, solche mit einer entsprechenden ausländischen Erlaubnis aber nicht. Das Gesetz zur Freigabe des Versandhandels sehe bewusst keine Ausnahme von der Preisbindung vor.

Die Richter beziehen sich in ihrer Entscheidung auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Fremdbesitzverbot für Apotheken. Danach können die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, auf welchem Niveau sie den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gewährleisten wollen.

Der BGH hat die Sache dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe vorgelegt, weil das Bundessozialgericht (BSG) in einem anderen Verfahren entschieden hatte, dass sich ausländische Versandapotheken nicht an die deutschen Preisvorschtriften halten müssen.

Das BSG hatte sich darauf berufen, dass auch Arzneimittelimporteure ihre Preise frei bestimmen könnten. Der BGH widerspricht: Anders als beim Re- oder Parallelimport würden beim Versandhandel in Deutschland zugelassene Arzneimittel unverändert importiert. Der Inlandsbezug des Geschäftsmodells der Versandapotheken ist aus Sicht des BGH eindeutig.

Der BGH hatte am 9. September in sechs zusammengefassten Verfahren entschieden, dass Apotheken Rabatte in geringem Umfang bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewähren dürfen. In einem Fall ging es um ein Bonus-Modell einer ausländischen Versandapotheke. Dieses Verfahren ist bis zur Entscheidung des Gemeinsamen Senats ausgesetzt.

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