Grundsatzurteil erwartet

BGH entscheidet über „digitalen Arztbesuch“

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Karlsruhe -

Der Bundesgerichtshof (BGH) klärt, ob Werbung für „digitale Arztbesuche“ per App bei Medizinern im Ausland zulässig ist. Bei der Verhandlung am Donnerstag zeigte sich, dass die Karlsruher Richter Raum für neue technische Möglichkeiten sehen. Allerdings gebe es viele Fragen zu klären, machte der Vorsitzende Richter deutlich. Zum Beispiel: Ob ein Verbot solcher Werbung für das gesamte Ausland gelten würde oder für EU-Länder nicht. Eine Entscheidung verkündet das Gericht erst später.

Konkret geht es um die private Krankenversicherung Ottonova, die im Internet das Angebot einer Fernbehandlung per App bei Ärzten in der Schweiz beworben hatte. Die Wettbewerbszentrale sieht darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und klagte auf Unterlassung. Der Anwalt des gemeinnützigen Vereins sagte vor dem BGH, ein Arzt müsse die Atmung des Patienten erkennen, Daten zum Kreislauf erheben können, abtasten und abhören. Nachbehandlungen seien über Video denkbar, wenn der Mediziner Patient und Erkrankung schon kenne. Es gehe nicht um das Kommunikationsmittel, sondern um die Frage, ob Ärzte überhaupt auf Distanz Krankheiten diagnostizieren können.

Die Gegenseite argumentierte, die Ärzte müssten im Einzelfall entscheiden, ob sie auf diesem Weg einen Befund feststellen und eine Therapie empfehlen können. „Es geht um Bagatellen und nicht um die Frage, ob man eine Blinddarmentzündung hat“, sagte der Anwalt der Versicherung. Gerade die Corona-Pandemie habe gezeigt, dass digitale Behandlungsmöglichkeiten wichtig und möglich sind.

In den beiden Vorinstanzen in München war die Versicherung unterlegen und nun dagegen in Revision gegangen. Das Oberlandesgericht etwa hatte argumentiert, Goldstandard einer ärztlichen Behandlung sei der persönliche Kontakt. „Das ist möglicherweise, meinen wir, so nicht richtig“, sagte der BGH-Vorsitzende. Der Gesetzgeber habe an mehreren Stellen in der Vergangenheit Wege zu mehr Digitalisierung im Gesundheitswesen geschaffen. Möglichkeiten der Telemedizin seien darauf angelegt, dass sich Behandlungsmethoden ändern können.

Auch § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) beispielsweise war im Laufe des Verfahrens um einen zweiten Satz ergänzt worden, der „Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen“ berücksichtigt. Allerdings gebe es Standards oder Leitlinien für Fernbehandlungen bisher nur in ausgewählten Bereichen wie der Notfallmedizin, machte Koch deutlich – nicht aber für alle sogenannten Primärärzte wie Hausärzte.

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