BGH: Bund will Rechtsstreit um Maskenlieferungen klären lassen Carolin Ciulli, 21.07.2024 09:16 Uhr
Die Bundesregierung will im milliardenschweren Streit um die Bezahlung von FFP2-Masken vor Gericht nicht klein beigeben.
Der Bund beabsichtige, auch die jüngste Entscheidung des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln (OLG) durch den Bundesgerichtshof (BGH) letztinstanzlich überprüfen und damit die in Streit stehenden Rechtsfragen klären zu lassen. Ob andere Zivilsenate des OLG Köln, bei denen ebenfalls Berufungsverfahren anhängig seien, die strittigen Fragen anders als der 6. Senat beurteilen, bleibe offen.
Zuvor hatte das Ministerium eine Niederlage einstecken müssen. Der Bund sei zur Zahlung von rund 86 Millionen Euro plus Zinsen verurteilt worden, teilte das Kölner OLG am Freitag mit (6 U 101/23) und vertrat damit eine andere Haltung als das Bonner Landgericht, das in erster Instanz keine Zahlungspflicht gesehen hatte.
Geklagt hatte die Handelsfirma ILTS, die im Frühjahr 2020 nach Ausbruch der Corona-Pandemie an einer staatlichen Ausschreibung teilgenommen hatte. Dabei wählte das Bundesgesundheitsministerium ein sogenanntes Open-House-Verfahren – jeder, der mitmachte, bekam den Zuschlag.
Für eine FFP2-Maske gab es 4,50 Euro und für eine OP-Maske 60 Cent. Im Rückblick waren die Preise zu hoch. Allerdings waren Schutzmasken damals auf dem Weltmarkt ein knappes Gut. Die Antwort auf die Frage, welcher Preis angemessen war, war daher schwierig.
Bei der Ausschreibung machten viel mehr Firmen mit als vom Ministerium angenommen, sie wollten massenhaft Masken liefern. Bei einem großen Teil der Ware verweigerte das Ministerium aber die Annahme. Das war im Fall von ILTS laut OLG Köln nicht rechtmäßig. Die Kölner Richter ließen in dem Urteil keine Revision zu. Allerdings ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH möglich.
Die Bundesrepublik Deutschland halte an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach ein Vertrag mit terminierter Liefervereinbarung (Fixgeschäft) wirksam geschlossen worden sei, betonte das Gesundheitsministerium.