Wegen Hamsterkäufen

BfArM ordnet Höchstmengen an

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Berlin -

Die Hamsterkäufe sorgen für eine angespannte Liefersituation. Akutpatienten können nicht versorgt werden, weil bestimmte Produkte ausverkauft sind. Nachdem in den Nachbarländern bereits drastische Beschränkungen eingeleitet wurden, hat auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) per Anordnung einen Höchstbedarf innerhalb der Lieferkette festgelegt.

Laut BfArM findet aktuell bei „einzelnen Marktteilnehmern“ eine übermäßige Bevorratung mit Arzneimitteln statt, die in direkter Folge zu einer Ungleichverteilung führt. Um dem entgegenzuwirken, werden Hersteller und Großhändler mit einer „Allgemeinen Anordnung an die pharmazeutischen Unternehmer und die pharmazeutischen Großhändler zur Lagerhaltung und bedarfsgerechten Belieferung von Humanarzneimitteln (Kontingentierung)“ aufgefordert, Arzneimittel nicht über den normalen Bedarf hinaus zu beliefern.

Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Arzneimittelversorgung sei eine Belieferung in folgendem Umfang einzuhalten:

Öffentliche Apotheken

Großhändler und Hersteller hätten eine ordnungsgemäße Versorgung der Apotheken zur gesetzlichen Mindestbevorratung von einer Woche gemäß § 15 Abs. 1 ApBetrO sicherzustellen. Die Belieferung mit Arzneimitteln soll auf der Basis der Abgabemengen des Vorjahres erfolgen; in begründeten Fällen könne davon abgewichen werden, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung erfolge und nicht der Überbevorratung diene.

Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken

Bei Arzneimitteln, die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie angewendet werden, soll die Bevorratung laut BfArM den durchschnittlichen Bedarf von acht Wochen nicht überschreiten. Für alle anderen Arzneimittel soll die Bevorratung den durchschnittlichen Bedarf von vier Wochen nicht überschreiten.

Pharmazeutischer Großhandel

Hersteller sollen den Großhandel so beliefern, dass die ordnungsgemäße Versorgung zur gesetzlichen Mindestbevorratung von zwei Wochen gemäß § 52b Abs. 2 AMG sichergestellt ist. Auch hier sollen die Liefermengen des Vorjahres herangezogen werden, auch hier sind in begründeten Fällen Abweichungen möglich, sofern dies zur Sicherstellung der gesetzlichen Mindestbevorratung erfolgt und nicht der Überbevorratung dient.

Die gewählten Beschränkungen – insbesondere die gewählten Bevorratungszeiträume – seien notwendig und angemessen und unterstützten die vom Bundesgesundheitsministerium bereits eingeleiteten Maßnahmen zu einer bedarfsgerechten Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln, so das BfArM. „Diese Anordnung berücksichtigt zum einen die aktuell stark erhöhte Nachfrage und zum anderen die Notwendigkeit der prioritären Versorgung von Krankenhäusern und krankenhausversorgenden Apotheken mit Arzneimitteln in dem erforderlichen Umfang. Abweichungen von dieser allgemeinen Anordnung können zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von den zuständigen Bundesoberbehörden bekannt gegeben werden.“

Das BfArM behält sich vor, zusätzlich zu dieser allgemeinen Anordnung auch noch spezifische Regelungen zu treffen, wenn dieses für die bedarfsgerechte Arzneimittelversorgung in Deutschland erforderlich ist. Die Maßnahmen gelten für den Zeitraum der Corona-Pandemie und enden automatisch mit deren Ende. „Der Zeitpunkt der Beendigung der Anordnung wird vom BfArM mitgeteilt.“

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