BMG will Infrastruktur sichern

Betriebspauschale für Testzentren?

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Berlin -

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will weniger Tests und niedrigere Honorare. Gleichzeitig will er die Infrastruktur aufrechterhalten. Wie das gehen soll, verrät die Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19 (Covid-19-SchG).

Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll demnach ein neuer § 23 aufgenommen werden, mit dem „nationale Programme zur Prävention übertragbarer Krankheiten“ geregelt werden. Es geht also nicht nur um Corona: Bei Auftreten einer „übertragbaren Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen“, bei der mit einer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist, soll das BMG per Verordnung reagieren können, wobei Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.

Konkret sollen der Bevölkerung zum Schutz vor übertragbaren Krankheiten, die die öffentliche Gesundheit bedrohen, verschiedene Leistungen „unentgeltlich oder gegen Gebühr“ angeboten werden:

  • bestimmte Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
  • Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion
  • Beratung und Untersuchung einschließlich Testungen

In der Pflicht sind Bund und Länder; in der Verordnung soll aber auch „die Einrichtung oder Vorhaltung einer grundlegenden Infrastruktur“ vorgesehen werden. Wörtlich heißt es: „Es kann die Einrichtung einer grundlegenden Infrastruktur [...] vorgesehen werden, insbesondere die Einrichtung oder Vorhaltung einer Infrastruktur für den Betrieb von Impf- und Testzentren.“

Sind die Ressourcen beschränkt, kann per Verordnung eine Priorisierung etwa nach Alter, Gesundheitszustand, behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtem Expositionsrisiko oder Systemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen und Kritischen Infrastrukturen festgelegt werden.

Geregelt werden sollen außerdem:

  • die Voraussetzungen sowie Art und zum Umfang der Leistungen
  • die Leistungserbringung, einschließlich der für die Leistungserbringung eingerichteten Testzentren und Impfzentren
  • die Vergütung und Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren, auch in Gestalt von Rahmenverträgen zu Schutzimpfungen
  • die Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung
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