ABDA warnt vor Mischrezepten Nadine Tröbitscher, 02.12.2016 12:24 Uhr
Für die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) sind einige Änderungen vorgesehen, vor allem was die Substitutionsversorgung angeht. Die ABDA regt Änderungen an und lehnt unter anderem Mischrezepte ab.
Patienten, bei denen eine Mitgabe des Substitutionsmittels für zwei bis sieben Tage (Take-Home-Verordnung) auf Bedenken stößt, müssen ihr Mittel in der Praxis oder Apotheke einnehmen (Sichtvergabe). Bislang durften diesen Personen auch keine Rezepte mitgegeben werden. Das soll mit der Novellierung der BtMVV geändert werden.
Die ABDA fürchtet eine Vermischung beider Einnahmeregelungen und Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs. So könnten auf ein- und demselben Rezept Substitutionsmittel zur Sichtvergabe in Apotheke oder Arztpraxis sowie zur Mitgabe verordnet werden. Eine übersichtliche und nachvollziehbare Dokumentation könne kaum noch gewährleistet werden.
Mischrezepte könnten den Bedarf für 30 Tage sicherstellen, jedoch bedarf es laut ABDA in diesem Fall einer Anpassung der Dauer der Rezeptgültigkeit, da die Verordnung, sofern sie vor mehr als sieben Tage ausgestellt wurde, ihre Gültigkeit verliert.
Mischrezepte sind auch in Bezug auf das Zuweisungsverbot problematisch, da es für Take-Home-Verordnungen keinen Grund für eine Apothekenzuweisung gibt. Für die Sichtvergabe hingegen gibt es eine Vereinbarung zwischen Arzt und Apotheke. Unklar sei bislang, ob die Vereinbarung schriftlich erfolgen müsse oder auch mündlich genüge. „Hier wäre eine Klarstellung, dass Vereinbarungen schriftlich fixiert werden müssen, erforderlich“, so die ABDA.
Dass die Rezept für die Sichtvergabe ausgehändigt werden, erhöht laut ABDA die Möglichkeiten des Missbrauches und der Rezeptfälschung. Eine Zuweisung der Patienten an die Apotheke, die mit dem Arzt die Vereinbarung zur Sichtvergabe geschlossen hat, sei dann auch schwer sicherzustellen. Schließlich können Patienten Apotheken frei wählen. Laut ABDA könne man „nicht in allen Fällen davon ausgegangen werden, dass eine Versorgung durch eine Apotheke auf der Basis eines Versorgungsvertrags geregelt ist“.
Kritisch sieht die ABDA auch die Ermächtigung des Arztes, patientenindividuelle Zeitpunkte für die Sichtvergabe in der Apotheke oder die Take-Home-Belieferung festzulegen. Ärzte können laut Entwurf einen konkreten Zeitpunkt an einem konkreten Tag festlegen, an dem die Apotheke den Patienten versorgen muss. Bislang sind Zeitspannen vorgesehen. Für die Apotheken bedeute die neue Regelung einen erheblichen Mehraufwand, der honoriert werden müsse, so die ABDA. Ärzte sollten bei der Terminvergabe die Rahmenvorgaben der Apotheke berücksichtigen.
Die ABDA regt an, den „kleinen Take-Home-Bedarf“ auf vier statt bisher zwei Tage auszuweiten. Dies sei sinnvoll, um Versorgungsprobleme zu vermeiden. Solche waren in der Vergangenheit etwa an Feiertagen aufgetreten. Der kleine Bedarf muss mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet sein, gleichzeitig aber auch mit dem Buchstaben „S“ tragen.
Dabei war bislang die Reihenfolge der Buchstaben festgelegt. Deshalb regt die ABDA an, die Worte „hinter dem Buchstaben S“ zu streichen: Es sei für die Betäubungsmittelsicherheit unwichtig, in welcher Reihenfolge die Buchstaben auf dem Rezept stünden. Solange die Reihenfolge jedoch festgelegt sei, bestehe die Gefahr der Retaxation durch die Krankenkassen.
Eine Verlagerung der Dokumentationspflicht vom behandelnden Arzt auf die Apotheke lehnt die ABDA ab. Apotheken wären zu einer monatlichen Informationspflicht über die Nachweisführung gegenüber dem Arzt verpflichtet. Zwar würden die Ärzte entlastet, jedoch auf Kosten der Apotheken. „Dies würde auch der zentralen Rolle, die der Arzt in der Substitutionstherapie einnimmt, nicht gerecht“, so die ABDA. Die amtlich genehmigten Formblätter zur Dokumentation könnten den Zweck der Dokumentationsverlagerung nicht erfüllen.