Lieferdienste

BMG: Ordermed ist apothekentypisch

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Berlin -

Bestellplattformen wie Ordermed mussten zuletzt einen kleinen Rückschlag hinnehmen: Laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) müssen Apotheken ihre Kunden immer beraten – entweder vor Ort oder durch Fachpersonal bei der Lieferung. Zwar hält man bei Ordermed nichts von dem Urteil, für Verunsicherung auf Seiten der Apotheker sorgte es aber dennoch. Doch mit einer in weiten Teilen positiven Stellungnahme aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) sieht sich die Bestellplattform auf der sicheren Seite. Einen Botendienst über den Einzelfall hinaus sieht man in Berlin aber kritisch.

Bei Ordermed können Patienten auf elektronischem Weg ein Folgerezept beim Arzt anfordern und Arzneimittel in der Apotheke vorbestellen. Die Kunde entscheidet, ob die Apotheke das Rezept gleich für ihn abholen soll und gegebenenfalls auch die Medikamente liefert. Für die Kunden ist der Service kostenlos, nur für die Lieferung kann die Apotheke eine Gebühr verlangen. Ordermed wiederum kassiert bei den Apotheken eine Gebühr.

Ein Apotheker aus Hessen hatte wegen der Teilnahme an dem Bestelldienst Ärger mit seiner Aufsicht: Das Regierungspräsidium Darmstadt hatte Zweifel, ob es sich dabei um eine apothekenübliche Dienstleistung handelt. Im April hatte die Behörde beim BMG um eine Stellungnahme gebeten.

Aus Sicht des Ministeriums ist der vom Gesetz vorgeschriebene Gesundheitsbezug durchaus zu erkennen: Das Angebot diene letztlich dazu, dem Kunden schneller ein von ihm benötigtes Arzneimittel zu beschaffen. „Hierbei handelt es sich ganz überwiegend um typische Tätigkeiten einer Apotheke“, so das BMG. Die Rezeptabholung sei nicht Schwerpunkt des Konzeptes, sondern ein zusätzliches Angebot.

Eine Beteiligung der Apotheken ist aus Sicht des Ministerialbeamten daher keine unzulässige anderweitige Nutzung der Apothekenbetriebsräume. Er weist allerdings auch darauf hin, sich wegen der Zuständigkeit der Länder nur allgemein zum Thema äußern zu können.

Als Freibrief ist das Schreiben aus dem BMG jedoch nicht zu verstehen. Denn „problematisch“ könnte aus Sicht des Ministeriums „die mit dem Angebot verbundene Möglichkeit einer regelhaften Botenzustellung“ sein. Diese sei laut Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) nur im Einzelfall erlaubt. Eine vom Ministerium im Zuge der ApBetrO-Novelle geplante Streichung dieser Vorgabe sei vom Bundesrat verhindert worden, und zwar ausdrücklich mit Verweis auf professionelle Angebote, heißt es im Schreiben.

Einen pauschalen Beratungsverzicht bei Folgerezepten sieht das BMG ebenfalls kritisch: „Dies begegnet schon deshalb Bedenken, weil zwischen beiden Vorgängen ein längerer Zeitraum liegen kann, neue Gesichtspunkte auftreten können oder die jeweils beteiligten Apotheken nicht identisch sein müssen“, heißt es in der Stellungnahme.

Zur Diskussion stellt das BMG auch, ob Ordermed gegen das Abspracheverbot zwischen Arzt und Apotheker verstoße. „Inwieweit mit dem Geschäftsmodell letztlich eine unzulässige Zuführung von Patienten oder eine Zuweisung von Patienten bezweckt wird, muss näher geprüft werden.“ Daher hänge es von der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells ab, ob der Service mit dem Apothekengesetz vereinbar sei. Dies könne das BMG mangels ausreichender Erkenntnisse nicht abschließend beurteilen.

Gegen die Bedenken des Ministeriums sieht man sich bei Ordermed gewappnet: Was die Beratungspflicht besteht, so habe selbst das OLG Düsseldorf festgestellt, dass der Kunde keine „Zwangsberatung“ über sich ergehen lassen müsse, heißt es in einer Stellungnahme des Anbieters. Zudem sei das Angebot einer telefonischen Beratung laut ApBetrO grundsätzlich ausreichend.

Auf eine Einzelfall-Debatte will sich Ordermed gar nicht erst einlassen. Wie oft der Botendienst zum Einsatz komme, hänge schließlich von der Apotheke ab und nicht von Ordermed oder Mitbewerbern mit vergleichbaren Konzepten. Unabhängig davon nutzten die meisten Kunden den Service ohnehin dazu, Arzneimittel in der Apotheke vorzubestellen. Eine unzulässige Zuweisung sei ebenfalls nicht gegeben, da allein der Patient entscheide, welche Apotheke er beauftrage.

Das Regierungspräsidium Darmstadt hat dem Apotheker die Beteiligung an Ordermed zwischenzeitlich erlaubt, so lange dieser seine Beratungspflicht erfüllt und den Botendienst nur im Einzelfall nutzt. Was das in der Praxis genau heißt, darüber wird vermutlich auch nach der BMG-Stellungnahme weiter gestritten werden.

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