Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das Fremdbesitzverbot für Apotheken auf der ganzen Linie bestätigt. Die Mitgliedstaaten dürften verlangen, "dass Arzneimittel von Apothekern vertrieben werden, die über tatsächliche berufliche Unabhängigkeit verfügen". Zwar verfolgten Apotheker ebenso wie andere Personen das Ziel, Gewinne zu erwirtschaften. Als Berufsapotheker sei bei ihnen aber davon auszugehen, dass sie die Apotheke nicht nur aus rein wirtschaftlichen Zwecken betreiben, sondern auch unter einem beruflich-fachlichen Blickwinkel.
Das private Interesse an Gewinnerzielung werde somit durch Ausbildung, berufliche Erfahrung und die den Apothekern obliegende Verantwortung gezügelt, da ein etwaiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder berufsrechtliche Regeln nicht nur den Wert der Investition, sondern auch die eigene berufliche Existenz erschüttere.
"Nichtapotheker unterscheiden sich von Apothekern dadurch, dass sie definitionsgemäß keine derjenigen der Apotheker entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Verantwortung haben. Demnach bieten sie nicht
die gleichen Garantien wie Apotheker", so die EU-Richter.
Folglich könne ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Wertungsspielraums der Ansicht sein, dass der Betrieb einer Apotheke durch einen Nichtapotheker eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung, insbesondere für die Sicherheit und Qualität des Einzelhandelsvertriebs der Arzneimittel, darstellen kann.
Es sei nicht erwiesen, dass eine weniger beschränkende Maßnahme als der Ausschluss von Nichtapothekern es erlauben würde, ebenso wirksam das sich aus der Anwendung dieser Regel ergebende Niveau der Sicherheit und Qualität der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Die EU-Richter betonen den ganz besonderen Charakter der Arzneimittel, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden.
"Aufgrund seines Wertungsspielraums kann ein Mitgliedstaat der Ansicht sein, dass die Gefahr besteht, dass in der Praxis gegen weniger beschränkende Regeln zur Sicherstellung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker, wie etwa ein Kontroll- und Sanktionssystem, verstoßen wird, weil das Interesse eines Nichtapothekers an der Erzielung von Gewinnen nicht entsprechend dem der selbständigen Apotheker gemäßigt würde und die Unterstellung von Apothekern als Angestellte unter einen Betreiber es für sie schwierig machen könnte, sich den von diesem Betreiber erteilten Anweisungen zu widersetzen."
Der EuGH weist auch die Klage der EU-Kommission gegen Italien zurück. Nicht nur der Ausschluss der Nichtapotheker vom Betrieb einer privaten Apotheke könne gerechtfertigt sein, sondern auch das Verbot für Pharmagroßhändler, sich an kommunalen Apotheken zu beteiligen.
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