Beschaffungskosten: Apotheker muss für Patienten geradestehen APOTHEKE ADHOC, 12.08.2020 10:00 Uhr
Wer ist eigentlich verantwortlich dafür, dass ein Patient sein Arzneimittel rechtzeitig erhält? Der Arzt verschreibt, der Apotheker gibt ab – doch wenn es zusätzlich kostet, weil der Patient die Beschaffung des Medikaments verschläft, muss der Apotheker für die Erstattung der Zusatzkosten bei der Krankenkasse einen Antrag stellen und hoffen, dass sie den Geldbeutel öffnet. Eigentlich ein Unding, meint Apotheker Gunnar Müller. Er musste sich von der AOK Nordwest sagen lassen, er möge doch künftig „von einem unwirtschaftlichen Beschaffungsweg“ absehen. Dabei hat er im Notdienst einer Familie geholfen, denen das Epilepsie-Medikament für ihr Kind ausgegangen war.
Um die Summe geht es gar nicht, die ist zu vernachlässigen. „35 Euro für eine schnelle Lieferung aus Herford an einem Sonntag sind eigentlich gar nicht mal so viel“, sagt der Inhaber der Sonnen-Apotheke in Detmold. Aber ihm geht es ums Prinzip, genauer gesagt darum, dass er als Apotheker die Suppe auslöffeln muss, die ihm andere eingebrockt haben. Was war passiert? Ein junges Elternpaar war in den Notdienst gekommen und benötigte dringend eine 100er-Packung Ergenyl Chrono 300 mg Retardtabletten für ihr 13-jähriges Kind. „Die Eltern hatten verpasst, das Medikament rechtzeitig zu bestellen und kamen deshalb am Wochenende in den ärztlichen Notdienst, der das entsprechend aufgeschrieben hat“, erzählt Müller.
Mit dem Rezept standen sie dann vor seiner Sonnen-Apotheke. Doch er hatte es nicht da und musste es zum Sonntag bei seinem Großhändler bestellen. Der lieferte auch pünktlich und stellte dafür 34,80 Euro in Rechnung. „Da das erhöhte Beschaffungskosten sind, musste ich die gesondert beantragen. Was für ein Schwachsinn! Ich folge ja nur einer Notwendigkeit, die sich aus einer solchen Situation ergibt.“ Schließlich handelte es sich um ein Arzneimittel, das zur Behandlung von Epilepsie indiziert ist. Es war also offensichtlich, dass man die Eltern nicht auf den nächsten Tag vertrösten sollte.
Die AOK Nordwest gab dem Antrag auf Abrechnung von Beschaffungskosten in Höhe von 34,80 Euro auch statt, betonte dabei jedoch: „In diesem Einzelfall akzeptieren wir wie angefallenen Beschaffungskosten“, heißt es in dem Schreiben. Die Kasse betont aber auch, dass es sich um eine Ausnahme handelt: „Zukünftig möchten wir Sie bitten, gerade bei einer Dauermedikation wie dieser und wenn grundsätzlich eine rechtzeitige Arzneimittelversorgung möglich gewesen wäre, von einem unwirtschaftlichen Beschaffungsweg abzusehen.“
Freundlich, aber bestimmt fordert die AOK Nordwest also von Müller, er möge künftig eine Situation ändern, die ohne sein Zutun zustande kam. Ebenso freundlich, aber bestimmt ließ er die Kasse wissen, was er von dieser Bitte hält. „Herzlichen Dank für die Genehmigung, die ich – unter den oben genannten Kriterien – im Kern sogar für an sich überflüssig halte“, so der Apotheker. Die Bitte, künftig „von einem unwirtschaftlichen Beschaffungsweg abzusehen“, müsse er allerdings zurückweisen, denn: „Es ist meines Erachstens nicht und kann auch nicht Aufgabe der deutschen Apotheken sein, im Falle einer Verschreibung durch einen Vertragsarzt – insbesondere im Notdienst an einem Wochenende! – über die Eilbedürftigkeit der Versorgung und damit über die Eilbedürftigkeit der Besorgung zu befinden und zu entscheiden“, schreibt Müller.
Diese Aktivitäten lägen aus seiner Sicht ausschließlich beim Vertragsarzt. „Dieser hat gegebenenfalls die Aufgabe, im Sinne der Wirtschaftlichkeit den Patienten respektive wie im hier vorliegenden Fall bei einem Kind dessen Erziehungsverantwortliche entsprechend hinzuweisen.“ Denn letztendlich war es deren Handeln – beziehungsweise Nichthandeln –, dass die Situation herbeigeführt hat. Die einzige Alternative für den Apotheker wäre es gewesen, das Epilepsiemedikament für ein 13-jähriges Kind nicht abzugeben. „Eine Kostenbeteiligung der Eltern findet aber nicht statt“, sagt Müller. „Man könnte ja sagen, dass sie sich an den Kosten beteiligen müssen, aber das wären schon wieder Ahndungs- und Straffragen.“ Für sinnvoller würde er es halten, wenn stattdessen die Kasse solche Fälle mit den Versicherten klärt und sich unterstützend an sie wendet, falls es Zweifel daran gibt, dass sie ihren Elternpflichten ausreichend nachkommen.
Noch sinnvoller wäre es aber, wenn er als Apotheker einen solchen Antrag bei der Kasse erst gar nicht stellen müssten, findet Müller. „Für eine entsprechende aus meiner Sicht überfällige Änderung/Ergänzung des Rahmenvertrages (im Sinne Bürokratieabbau) schalte ich deshalb parallel den AVWL ein“, hat er deshalb der Kasse mitgeteilt. Er habe die Korrespondenz und sein Anliegen an den Verband geschickt in der Hoffnung, dass er das Thema bei den nächsten Rahmenvertragsverhandlungen auf den Tisch bringt. „Ich möchte keine wilden Beschaffungswege ermöglichen, aber man könnte doch in den Rahmenvertrag aufnehmen, dass solche Zusatzkosten im Notdienst automatisch übernommen werden“, sagt er.
„Uns Apotheken sollte doch eine gewisse Kompetenz zugesprochen werden, zu entscheiden, ob etwas notwendig ist oder nicht.“ Sich aus Prinzip mit der Kasse anzulegen, habe er hingegen nicht gewollt. „Das macht alles keine Freude, sondern Ärger. Aber wenn man es nicht macht, kriegt man eine Retax.“