Anti-Korruptionsgesetz

Köber sieht Rabattstaffeln kritisch

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Frankfurt -

Mit dem Anti-Korruptionsgesetz können berufsrechtliche Verstöße künftig auch strafrechtlich relevant sein. Im Fokus steht bei der Beurteilung vor allem die heilberufliche Unabhängigkeit. In der Branche herrscht derzeit große Unsicherheit, wie Einkaufsrabatte der Industrie künftig bewertet werden. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale könnten Rabatte berufsrechtlich bedenklich sein, die bei Erreichen bestimmter Umsatzschwellen gewährt werden.

Relativ klar geregelt ist das Verhältnis zwischen Ärzten und Apothekern. Zwar gibt es laut Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale für Apotheker kein direktes Empfehlungsverbot. Die Berufsordnungen enthielten aber meist allgemeinere Regeln, in denen es um die berufliche Integrität des Apothekers gehe. Darüber hinaus verbiete das Apothekengesetz (ApoG) Absprachen zur bevorzugten Abgabe bestimmter Arzneimittel, Zuführung von Patienten oder die Rezeptzuweisung.

Letztlich gehört es laut Köber es zu den Aufgaben des Apothekers, im Einzelfall zu einem Produkt zu raten – oder davon abzuraten. Hier sieht die Rechtsanwältin Vereinbarungen mit der Industrie zumindest kritisch: „Gegen berufsrechtliche Regelungen dürfte es verstoßen, wenn der Apotheker die Empfehlung nicht aus sachlich-pharmazeutische Erwägungen heraus ausspricht, sondern im Hinblick auf finanzielle Interessen, etwa weil er von bestimmten Herstellern eine Vergütung ab einer gewissen Untergrenze erhält.”

In der Vergangenheit hat die Wettbewerbszentrale bereits Verfahren gegen Hersteller geführt, die auf die bevorzugte Abgabe ihrer Produkte hingewirkt hatten: Beim Winthrop-Partnerprogramm erhielten Apotheken bessere Einkaufskonditionen, wenn sie zuließen, dass die Rabattarzneimittel des Herstellers in der Apotheken-EDV privilegiert wurden. Das Programm wurde gerichtlich untersagt. Berufsrechtliche Verfahren zu Einkaufskonditionen gibt es allerdings bislang nicht.

Auch Ärzte dürfen gemäß ihrer berufsrechtlichen Vorschriften keine bestimmte Apotheke empfehlen, wenn hierfür kein triftiger Grund vorliegt. „Letztlich dienen die Regelungen dazu, dass Patienten auch weiterhin auf die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung vertrauen können“, so Köber beim Gesundheitsrechtstag der Wettbewerbszentrale.

Aktuell führt Köber ein Verfahren gegen einen Arzt, der für etliche Patienten die Rezepte im Rahmen eines Netzwerkes an zwei Apotheken digital überwiesen hatte. Das Landgericht Dessau/Roßlau erklärte dies überraschend für zulässig und begründete dies unter anderem mit der geringen Apothekendichte in dieser Region.

Die Richter hatten der Wettbewerbszentrale vorgeworfen, keinen Beweis für eine generelle Weiterleitung vorgelegt zu haben. Aus einer von der Praxis vorgelegten Übersicht werde zudem deutlich, „dass nicht generell alle Rezepte weitergeleitet werden, sondern dass auch Selbstabholer dabei sind“, hieß es in der Urteilsbegründung. Der Arzt hatte zudem versichert, dass die Weiterleitung überwiegend Patienten betreffe, die in ihrer Mobilität eingeschränkt seien. Ein Arzt dürfe auch ohne Nachfrage einen Leistungserbringer empfehlen, wenn hierfür ein hinreichender Grund besteht, so die Richter mit Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Die Wettbewerbszentrale ist in Berufung gegangen.

Streit um unzulässige Empfehlungen gibt es immer wieder im Bereich der Pharmawerbung. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verbietet den Firmen, mit im Gesundheitswesen tätigen Personen zu werben. Dazu zählen alle, die Arzneimittel verordnen oder abgeben dürfen, also auch PTA. Der Hersteller Procter & Gamble hat zuletzt einen Rechtsstreit zu der Werbung mit einer Wick-Expertin verloren. Aus Sicht des OLG Frankfurt würde ein durchschnittlich aufmerksamer TV-Zuschauer die Dame für eine Apothekerin oder PTA halten.

Köber verwies auf die Rechtsprechung des BGH, wonach auch eine unterschwellige fachliche Empfehlung unzulässig ist. In diesem Fall war es die Aussage: „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel E.”

Der Anwendungsbereich sei nicht auf persönliche Personen beschränkt. „Der Verweis auf eine berufsständische Organisation von Apothekern kann sogar noch beeindruckender sein”, so Köber. So hatte etwa das OLG Frankfurt die Verwendung des Siegels „Medikament des Jahres“ untersagt, das vom Bundesverband Deutscher Apotheken (BVDA) in zahlreichen Kategorien vergeben wird.

Nach dem HWG ist auch die Werbung mit Prominenten verboten, wenn diese zu einem erhöhten Arzneimittelverbrauch anregen kann. Köber zufolge kann sich die Motivation zu einem erhöhten Konsum von Arzneimitteln für den Verbraucher aus der Bedürfnislage von Prominenten ergeben: Wer in der Öffentlichkeit immer leistungsfähig und attraktiv erscheinen müsse, habe eine qualifizierte Meinung etwa zu Schmerzmitteln, so die unterschwellige Botschaft.

Übrigens sind Köber zufolge nicht nur „Superstars“ von dem Werbeverbot erfasst. Das OLG Karlsruhe habe an die Bekanntheit keine hohen Anforderungen gestellt. In diesem Fall hatte die Schauspielerin Ursula Karven für den Homöopathiehersteller DHU geworben.

Grundsätzlich unzulässig sind Promis in der Werbung Köber zufolge aber nicht. „Werbung dürfte auch in Zukunft dann zulässig sein, wenn dem Prominenten keine Worte in den Mund gelegt werden, die den Verbraucher veranlassen könnten, das beworbene Arzneimittel zu kaufen.“ Den Wert einer solchen Werbung für den Hersteller kann man allerdings in Frage stellen.

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