Irreführung kann zulässig sein APOTHEKE ADHOC, 05.01.2017 08:26 Uhr
Eine irreführende Berufsbezeichnung kann zulässig sein, wenn sie den Segen der Behörden hat. Das ist das Ergebnis eines Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG). Die Wettbewerbszentrale war gegen die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ vorgegangen, verlor aber den Prozess.
Die Wettbewerbszentrale hatte einen Heilpraktiker abgemahnt. Die von ihm in der Werbung verwendete Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ sei eine Täuschung, da im Allgemeinen von einer Zusatzqualifikation statt einer Einschränkung der Tätigkeit ausgegangen werde.
Der betroffene Heilpraktiker verfügt über eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetzes, die Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie auszuüben. Die Urkunde verleiht ihm die Berufbezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“.
Doch vor Gericht hatte die Wettbewerbszentrale keinen Erfolg: Nachdem schon das Landgericht Wuppertal die Klage abgewiesen hatte, wurde dies nun im Berufungsverfahren vom OLG Düsseldorf bestätigt. Allerdings räumte das OLG ein, dass die Berufbezeichnung durchaus zur Täuschung geeignet sei. Der Heilpraktiker habe aber zu Recht die Berufsbezeichnung verwendet, die ihm verliehen wurde.
Das Urteil sollte aus Sicht der Wettbewerbszentrale nun Anlass geben, eine einheitliche Handhabung für die Vergabe der Berufsbezeichnung zu finden, die der Tätigkeitseinschränkung gerecht wird. Dies sei in den zuständigen Behörden nicht einheitlich geregelt.
Eine Zahnärztin hatte dagegen Probleme, weil ihr ein Doktortitel gewissermaßen angehängt wurde. Bei einem Arztbewertungsportal Jameda hatte sie ausschließlich die Bestnote „1“ erhalten. Laut der Plattform hat die Zahnärztin einen Doktortitel. Hat sie aber gar nicht. Hat sie auch nie behauptet – auf ihrer eigenen Homepage tritt sie ohne Titel auf.
Die Wettbewerbszentrale hatte die Zahnärztin im Mai 2015 darauf hingewiesen, dass die Verwendung des Titels wettbewerbswidrig sei und sie die Löschung der falschen Einträge veranlassen sollte. Tatsächlich verbot ihr das Landgericht Hamburg, den Titel im geschäftlichen Verkehr zu verwenden oder „verwenden zu lassen“, sofern sie nicht nachweislich promoviert sei. Sie hafte für die falschen Einträge „als Täterin durch pflichtwidriges Unterlassen“, heißt es in der Entscheidung vom 26. Juli. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.