Berufsanerkennung

Apotheker-Ausweis online beantragen Maria Hendrischke, 19.01.2016 14:32 Uhr

Berlin - 

Der Europäische Berufsausweis erleichtert es Apothekern, innerhalb der EU den Arbeitsplatz zu wechseln. Als eine der ersten Berufsgruppen können sie EU-weit die Anerkennung ihrer Qualifikation online beantragen.

Beim Jobwechsel ins Ausland müssen Abschlüsse offiziell anerkannt werden. Das dient dem Schutz von Patienten und Kunden. Ab sofort können Apotheker als Qualifikationsnachweis die European Professional Card (EPC) beantragen. Das gilt auch für Krankenschwestern, Physiotherapeuten, Immobilienmakler und Bergführer. Später sollen weitere Berufe hinzukommen.

Das Verfahren kann online und in jeder EU-Sprache durchgeführt werden. Sowohl für kurzfristige Arbeitsaufenthalte als auch für eine langfristige Niederlassung im EU-Ausland kann ein Antrag gestellt werden. Dazu muss ein Apotheker zunächst ein Profil auf der Seite europa.eu/youreurope/epc anlegen. Anschließend kann er Scans von Dokumenten zu seinem Profil hochladen.

Ein deutscher Apotheker, der sich beispielsweise langfristig in Schweden niederlassen will, muss zahlreiche Unterlagen anfügen. Dazu zählen ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, das Abschlusszeugnis und die Approbationsurkunde. Hinzu kommen Informationen zu Studieninhalten sowie Arbeitszeugnisse. Außerdem muss der Apotheker nachweisen, dass ihm kein Arbeitsverbot erteilt wurde und er schuldenfrei ist.

Eine Behörde im Heimatland prüft die Angaben und Dokumente und gibt sie dann zur Bearbeitung an das Gastland weiter. Manche Behörden verlangen dafür eine Servicegebühr. Ein polnischer Apotheker, der sich in Luxemburg niederlassen will, müsste knapp 87 Euro zahlen – 12 Euro an die polnische, 75 Euro an die luxemburgische Behörde. Im Beispiel des Apothekers, der von Deutschland nach Schweden wechseln will, würden dagegen keine Gebühren anfallen. Vom Aufnahmeland erhält der Apotheker schließlich sein Anerkennungszertifikat – den Europäischen Berufsausweis.

Der EPC ist kein physischer Ausweis, sondern ein elektronischer Nachweis, der aber ausgedruckt werden kann. In das Antragssystem ist ein Vorwarnmechanismus integriert, der die Heimatbehörden verpflichtet, Berufsverbote dem ausländischen Verwaltungsamt mitzuteilen.

Auch die klassische Anerkennung der Qualifikation über den Amtsbesuch ist für Apotheker weiterhin möglich. Für eine langfristige Niederlassung im Ausland könnten zudem auch bei Nutzung des neuen elektronischen Programms Unterlagen in Papierform nötig werden.