In Berlin kommen seit knapp drei Wochen im Untergeschoss des Hauptbahnhofes zahlreiche Flüchtlinge aus der Ukraine an. Einige von ihnen sind tagelang unterwegs, bis sie in der deutschen Hauptstadt ankommen und benötigen zeitnah eine medizinische Versorgung. Doch Arzneimittel können in der Apotheke erst nach der Registrierung der Flüchtlinge abgegeben werden. Die Apothekerkammer Berlin rät, dass Rezepte von Flüchtlingen ohne Kostenträger wie Privatrezepte zu behandeln sind.
Ukrainische Flüchtlinge haben Anspruch auf eine medizinische Grundversorgung. Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stehen klare Vorgaben, welche Behandlungen und Arznei- sowie Verbandmittel übernommen werden. Doch die Ankommenden können nicht direkt Verschreibungen erhalten. „Schutzsuchende aus der Ukraine sind bei Hilfebedürftigkeit in der Regel leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG); entweder nach Äußerung eines Schutzgesuchs oder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)“, teilt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit.
Der Wortlaut des zugehörigen Gesetztes könnte zu der Annahme führen, dass nur die Kosten für Tabletten, Verbände & Co. übernommen werden, die akut gebraucht werden. Doch das ist laut BMAS nicht der Fall: „Diese umfasst die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung, einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten und Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.“
Auch nicht-verschreibungspflichtige Präparate wie Hustensaft oder Mittel gegen Durchfall können unter Umständen kostenfrei in der Apotheke abgegeben werden: „Nichtverschreibungspflichtige, medizinisch notwendige Arzneimittel, wie OCT-Präparate, können im Rahmen des AsylbLG-Bezugs von der medizinischen Versorgung umfasst, sein, wenn sie den vorstehenden Voraussetzungen genügen, also etwa zur Akutversorgung erforderlich oder zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Dies richtet sich daher stets nach den im Einzelfall bestehenden Gegebenheiten. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in dem monatlichen Regelbedarf des AsylbLG Aufwendungen für Gesundheitspflege enthalten sind, welche auch den Bedarf an nichtverschreibungspflichtigen Medikamenten umfassen“, so ein Sprecher des Ministeriums.
Doch was ist, wenn noch keine Registrierung des/der Patient:in vorliegt? Wird in der Apotheke ein Muster-16-Formular ohne Kostenträger vorgelegt, so sollen Apotheken diese Verordnungen wie Privatrezepte behandeln, das rät zumindest die Apothekerkammer Berlin. Denn in der Hauptstadt liegt für diese Fälle bislang keine Lösung vor. Zu beachten sei dann, dass auch Privatrezepte alle Angaben des § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) enthalten müssen. Verordnungen ohne Arztname oder Dosierungsangabe müssen somit entweder erneut ausgestellt oder durch die Apotheke ergänzt werden.
Das Problem: Hrywnja kann aktuell kaum in Euro getauscht werden. Das Geld, mit denen Flüchtlinge in Deutschland ankommen, kann nicht verwendet werden. Die ukrainische Währung könnte laut Aussagen der Sparkassen in Kiew nicht wieder zurückgetauscht werden.
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