Die Berliner Apotheker:innen werden zur Kasse gebeten, denn die Kammerbeiträge steigen. Für angestellte Approbierte erhöht sich die Jahreszahlung um rund 100 Euro. Und auch das Zahlungsziel verkürzt sich. Gegen den Bescheid kann Einspruch erhoben werden.
„Die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Berlin hat am 19. November 2024 die Änderung der Beitragsordnung sowie den Wirtschaftsplan 2025 beschlossen und die Beitragsstaffel 2025 festgesetzt“, teilt die Kammer den Mitgliedern mit. Mit der Höhe der Kammerbeiträge für das laufende Jahr habe sich die Delegiertenversammlung intensiv beschäftigt und versucht, die Erhöhung so gering wie möglich zu halten. „Dennoch war die Erhöhung für das Kalenderjahr 2025 – nach 15 Jahren – unvermeidlich, um die gestiegenen Kosten zu decken und weiterhin die Kammeraufgaben erfüllen zu können.“
Der Unmut unter den Apotheker:innen ist groß. Von einer geringen Erhöhung könne keine Rede sein. Fest steht: Die Kammer muss liefern. „Wofür wird der Beitrag erhöht? Was tut die Kammer für mich“, fragt sich eine Apothekerin. Und macht klar: „Wenn der Beitrag um 100 Euro steigt, müssen auch die Fortbildungen kostenfrei sein.“
Die Kammerbeiträge sind die einzigen Einnahmen der Kammer und sollen deren Kosten decken. Und die steigen – schon aufgrund inflationärer Gründe – fortlaufend. „Um die Aufgaben der Kammer, die in § 7 Berliner Heilberufekammergesetz niedergeschrieben sind, zu erledigen, müssen Kammerbeiträge erhoben werden.“
Zu den Aufgaben gehören vor allem Fort- und Weiterbildung, Förderung und Vertretung der beruflichen Belange der Kammermitglieder, Überwachung der Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder. Aber auch zum Erhalt der Geschäftsstelle und für die Mitgliedschaft bei verschiedenen Organisationen – insbesondere bei der Abda – würden die Kammerbeiträge genutzt.
294 Euro beträgt der Basisbetrag. Den zahlen berufstätige Kammermitglieder, die ihren Beruf selbstständig ausüben, ohne Betreiber oder Betreiberin einer Apotheke zu sein.
Für Inhaber:innen oder Pächter:innen wird der Beitrag nach dem Drei-Komponenten-Modell erhoben: Neben dem Basisbeitrag werden der Rohertrag und der Umsatz herangezogen. Künftig soll der Rohertrag des vorvergangenen Jahres mit dem Faktor 0,004267 multipliziert werden; der Umsatzfaktor wird auf 0,0 gesetzt.
Daraus ergeben sich nur noch drei statt bislang fünf Eingruppierungstatbestände. Bislang wurde Apotheker:innen nach ihren Tätigkeiten in Gruppen eingeteilt. Aber „eine Approbation ist eine Approbation“, heißt es. Daher sei es gleichgültig, welche Tätigkeit ausgeübt wird. Schließlich beziehe jedes Kammermitglied dieselben Leistungen von der Kammer.
Angestellte müssen den Kammerbeitrag einen Monat nach Zugang des Beitragsbescheides zahlen. Bislang wurde der Betrag im Juni fällig. „Dies gewährleistet, dass die Liquidität der Kammer ganzjährlich gesichert ist und dient zudem der Verwaltungserleichterung“, heißt es in den FAQ der Kammer.
Inhaber:innen müssen den Einmalbetrag am 30. Juni des laufenden Beitragsjahres zahlen. Bei Bescheiden für das laufende Beitragsjahr, die nach dem 31. Mai erlassen werden, ist der Beitrag 30 Tage nach Erlass fällig. Wird die Apotheke geschlossen oder ändert sich die Rechtsform wird der Beitrag ebenfalls 30 Tage nach Erlass fällig.