Berlin: Apothekerkammer warnt vor gefälschten Impfpässen APOTHEKE ADHOC, 23.10.2021 08:21 Uhr
Das Internet und Fitnessstudios scheinen die primäre Quelle für gefälschte Impfpässe zu sein – zumindest in der Hauptstadt. So warnt die Berliner Apothekerkammer aktuell erneut vor gefälschten Impfpässen. Die 2G-Regelung führe zu einer erhöhten Nachfrage.
Die Apothekerkammer verweist erneut darauf, alle Impfdokumente in der Apotheke gründlich zu prüfen: „Haben die Menschen mit Fake-Impfpässen erstmal das digitale Zertifikat in der Hand, stehen ihnen Tür und Tor zu Veranstaltungen offen.“ An dem vermehrten Aufkommen könnte auch vielerorts eingeführte 2G-Regelung beteiligt sein, so die Kammer. In Berlin sind beispielsweise Restaurantbesuche nur noch mit dem QR-Code möglich.
Um die Fälschungen erkennen zu können, muss manchmal ziemlich genau hingeschaut werden, denn mit der Zeit sind die Fälschungen besser geworden. Nahezu unmöglich wird der Nachweis, wenn Ärzt:innen oder Impfzentren die Nachweise ausgestellt haben. Diese sind dann meist nicht als Fälschung erkennbar. Denn das Einzige, was fehlt, ist die tatsächlich durchgeführte Impfung. Ansonsten können laut Apothekerkammer folgende Punkte Hinweise auf eine Fälschung sein:
- unplausible Impfabstände
- Rechtschreibfehler beim Impfstoffnamen
- Impfpass, der nur die Covid-Impfung enthält
- ein neuer Impfpass mit extra Covid-Spalte, der jedoch auch andere Impfungen enthält (nur Nachträge wären möglich – Nachfrage bei Arztpraxis)
- bei Impfung aus dem Impfzentrum fehlt die Namensangabe des Arztes/der Ärztin
Ansonsten empfiehlt die Kammer bei Bedenken einfach in den Dialog mit dem/r Kund:in zu gehen und nachzufragen, wo geimpft wurde und wie die Impfung vertragen wurde. Auch nach dem Ablauf im Impfzentrum kann gefragt werden. Wer niemals dort war, wird wahrscheinlich ins Stocken geraten. „Wenn Zweifel bestehen (bleiben), stellen Sie das digitale Zertifikat nicht aus!“
Übrigens: Apotheken dürfen die QR-Code verweigern. Personen, die die Schutzimpfung durchgeführt haben, sind ohne Einschränkung verpflichtet, auf Wunsch des Patienten ein digitales Zertifikat zu erstellen. Im Zweifelsfall sollen Apotheker:innen und PTA den/die Kund:in somit einfach an den Arzt/die Ärztin verweisen.