Auffrischungs- und U17-Impfungen

Beratungsbedarf: KBV fordert 8 Euro mehr

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Berlin -

Mit Blick auf die anstehenden Auffrischungsimpfungen sowie die Impfungen von Jugendlichen sehen die Ärzt:innen einen erheblichen Beratungsaufwand auf sich zukommen. Daher fordert die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mehr Geld.

Konkret fordert die KBV wegen des zusätzlichen Aufwands einen Zuschlag in Höhe von acht Euro. Für den Fall, dass eine neue Position für die Auffrischungsimpfung in der Impfverordnung aufgenommen werden sollte, wäre die Vergütung einschließlich Beratung mit 28 Euro festzulegen. Eine Pseudo-Gebührenordnungsziffer für Auffrischungsimpfungen werde ab September in der Praxissoftware bereitstehen, so die KBV.

Generell halten die Kassenärz:innen Auffrischungsimpfung für definierte Gruppen für sinnvoll. Die wissenschaftlichen Daten zeigten einen entsprechenden Nutzen. „Was wir jetzt brauchen, ist eine klare Vorgabe, wer ein drittes Mal geimpft werden sollte. Die Diskussion, wer hochbetagt ist, sollte nicht in den Praxen geführt werden“, fordert KBV-Vize Dr. Stephan Hofmeister.

Weniger positiv sieht man bei der KBV das geplante Impfangebot für alle 12- bis 17-Jährigen. Denn laut Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) sind eine entsprechende ärztliche Aufklärung erforderlich sowie eine gegebenenfalls notwendige Zustimmung der Sorgeberechtigten einzuholen.

Dies sieht der Vorstand der KBV kritisch. Die Politik wälze ihr Versäumnis, andere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, jetzt auf Kinder und Jugendliche und deren Eltern ab, indem ein erheblicher Impfdruck aufgebaut werde, erklärte der Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen.

Immerhin sei die Frage der Haftung geklärt: Laut einer Stellungnahme des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) übernimmt demnach der Bund potentielle Versorgungsansprüche der Patienten bei Auffrischungsimpfungen sowie Impfungen von Jugendlichen unter 17 Jahren, vorausgesetzt die ärztlichen Sorgfaltspflichten bei der Aufklärung und Verabreichung des Impfstoffs werden beachtet. In beiden Fällen greife Paragraf 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Das BMG weist laut KBV darauf hin, dass die erneute Gabe beziehungsweise Wiederholung einer Behandlung mit einem zugelassenen Arzneimittel „ein bestimmungsgemäßer Gebrauch ist und nicht außerhalb der Zulassung erfolgt“. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat bereits angekündigt, ihre Impfempfehlung bezüglich der Auffrischungsimpfung anzupassen. Die aktualisierte Fassung wird in den nächsten Tagen erwartet. Außerdem wird der mRNA-Aufklärungsbogen überarbeitet.

Zu den Impfungen von Jugendlichen hat die Stiko keine generelle Impfempfehlung ausgesprochen, die Impfungen sind aber nach Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) zulässig.

Nach dem GMK-Beschluss aus der vergangenen Woche können ab September ältere und pflegebedürftige Menschen sowie Patienten mit geschwächtem Immunsystem eine Auffrischungsimpfung erhalten, wenn die ersten Impfungen mindestens sechs Monate her sind. Auf diese Weise soll ein verminderter oder schnell nachlassender Schutz nach der Impfung wieder aufgefrischt werden.

Außerdem soll ab September allen vollständig geimpften Bürgern, die den ersten Impfschutz mit einem Vektorimpfstoff von AstraZeneca oder Johnson & Johnson erhalten haben, eine weitere Impfung mit dem mRNA-Impfstoff von BioNTech/Pfizer oder Moderna angeboten. Noch gibt es laut KBV keine Information, wann diese Impfung frühestens erfolgen sollte.

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