„Beitrag für die Bürger“: Ampel will Anwaltshonorare erhöhen Lilith Teusch, 02.09.2024 14:46 Uhr
Steigende Betriebs- und Personalkosten sowie die hohe Inflation setzen die Apotheken unter Druck. Um diese Kostensteigerungen auszugleichen, müsste die Vergütung eigentlich regelmäßig angepasst werden. So steht es sogar im Gesetz, passiert ist aber seit Jahren nichts. Bei anderen Berufsgruppen wie den Rechtsanwälten scheint diese Logik zu funktionieren.
Nach § 78 des Arzneimittelgesetzes (AMG) müssen die durch Rechtsverordnung festgesetzten Arzneimittelpreise „den berechtigten Interessen der Arzneimittelverbraucher, der Apotheken und des Großhandels Rechnung tragen“. Ein Gutachten der Freien Apothekerschaft (FA) hat zudem ergeben, dass die Verpflichtung beinhaltet, den Festbetrag regelmäßig an die allgemeine Kostenentwicklung und Inflation anzupassen. Geschehen ist hier allerdings schon seit über zehn Jahren nichts.
Honoraranpassung für Rechtsanwälte
Anders sieht es bei den Rechtsanwälten aus, wie Thomas Dittrich, Vorsitzender des Sächsischen Apothekerverbands (SAV), bei der Kundgebung in Dresden kritisierte. Das Bundesjustizministerium (BMJ) hat Mitte Juni einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Gerichtskostengesetzes veröffentlicht.
Hintergrund ist, dass der Kostendruck der letzten Jahre die Anwaltskanzleien stark belastet. Neben Energie- und Sachkosten sind insbesondere die Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gestiegen. Die letzte Erhöhung gab es hier erst 2021. „Damit die Anwaltschaft ihren wichtigen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht auch weiterhin leisten kann, bedarf es einer erneuten Anhebung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung“, heißt es im Entwurf. Die Gebühren sollen um 6 bis 9 Prozent steigen, auch die Gerichtsgebühren sollen entsprechend angepasst werden.
Keine Anpassungen für Apotheken nötig
Für Apotheken schienen andere Regeln zu gelten, kritisierte Dittrich in seiner Rede. „Teile der aktuellen Bundesregierung scheinen zumindest selektiv einer solchen gestörten Wahrnehmung zu unterliegen. Zum Beispiel würde man erwarten, dass auf steigende Preise Steigerungen der Löhne und Vergütungen folgen“, so Dittrich. Bei den Rechtsanwälten klappe das offenbar, bei den Apotheken nicht.
„Leben wir Apothekerinnen und Apotheker und unser Personal in einer anderen Welt als die Rechtsanwälte, sodass bei uns ganz offensichtlich eine Honoraranpassung an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als nicht erforderlich erachtet wird?“
Anstelle einer Honorarerhöhung ist nach derzeitigem Stand des Apothekenreformgesetzes (ApoRG) eine Umverteilung vorgesehen. Die Erhöhung des Fixums soll durch die Absenkung des variablen Vergütungsanteils refinanziert werden. Die vermeintliche Anpassung an die Kostenentwicklung zahlen die Apotheken also aus eigener Tasche.
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