Nach dem Scheitern einer gemeinsamen Schätzung geht das Ringen um den einheitlichen Beitragssatz für die gesetzlichen Krankenkassen weiter. Die Beitragszahler müssen sich darauf einstellen, dass der Einheitssatz zum Start des Gesundheitsfonds in drei Monaten 15,5 Prozent beträgt.
Dafür sprachen sich die Vertreter des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesversicherungsamts (BVA) im Schätzerkreis des Amtes aus. Ein niedrigerer Beitragssatz wäre nur bei veränderten rechtlichen Weichenstellungen möglich, berichtete BVA-Präsident Josef Hecken in Bonn.
Der Spitzenverband der Krankenversicherung (GKV) votierte im Schätzerkreis sogar für 15,8 Prozent. Der Kreis konnte sich deshalb am späten Donnerstagabend nicht auf eine einheitliche Empfehlung an
die Bundesregierung einigen. Die Chefin des GKV-Verbands Doris Pfeiffer forderte, weniger dürfe es nicht werden. Hecken verteidigte das mehrheitliche Votum für 15,5 Prozent dagegen als "seriöse und
verlässliche Orientierungshilfe" für die Bundesregierung.
Das Ressort von Ministerin Ulla Schmidt (SPD) will bereits an diesem Wochenende den Entwurf einer Rechtsverordnung mit dem Satz von 15,5 Prozent auf den Weg bringen. Die abschließende Prüfung stehe aber noch aus, hieß es in Regierungskreisen. Die Spitzen der Koalition beraten am Sonntag über den ersten Einheitssatz in der Geschichte der Krankenversicherung. Denkbar wäre, dass es eine
geringe Beitragsbelastung gibt, wenn die Steuerzuflüsse an die Krankenkassen über die bisherige Planung hinaus steigen. Das Bundeskabinett will zunächst an diesem Dienstag und dann endgültig am 29. Oktober über den Beitragssatz entscheiden. Betroffen sind 51 Millionen Kassen-Mitglieder und deren Arbeitgeber.
Heute beträgt der Durchschnittssatz aller rund 215 Kassen etwas mehr als 14,9 Prozent. Der künftige Einheitssatz wird im Vergleich dazu Rekordhöhe haben. Hecken teilte mit, bis zum Jahresende werde
der durchschnittliche Gesamtbeitrag voraussichtlich auf rund 15 Prozent steigen, da einige Kassen bis zum Dezember Anhebungen planten. In den genannten Beitragssätzen ist jeweils der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent allein zulasten der Beschäftigten enthalten. Der Rest verteilt sich jeweils zur Hälfte auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
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