Urteil

Beihilfe auch für OTC

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Das Verwaltungsgericht Aachen hat eine Entscheidung getroffen, die nicht nur für Beihilfeberechtigte wie Beamte interessant sein kann: Demnach können auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente beihilfefähig sein. Sie müssen also von der Beihilfestelle erstattet werden.

In dem konkreten Fall hatte es eine Beihilfestelle abgelehnt, ein bestimmtes Medikament zu bezahlen, und dies damit begründet, dass es nicht verschreibungspflichtig sei. Wie der Pressedezernent des Gerichts am Montag berichtete, ließ das Gericht dieses Argument nicht gelten. Dass ein Medikament verschreibungspflichtig sei, sage nur etwas über seine Gefährlichkeit, nicht aber über seine Notwendigkeit und Angemessenheit aus, urteilte das Gericht. Der Dienstherr werde seiner Fürsorgepflicht nicht gerecht, wenn er grundsätzlich keine Medikamente erstatten wolle, die nicht verschreibungspflichtig seien.

Das Urteil steht damit im zur Ausgrenzung von OTC-Arzneimitteln aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen vor drei Jahren.

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