Immer mehr Menschen fliehen aus der Ukraine und kommen auch nach Deutschland. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erklärt, was bei der medizinischen Versorgung von Geflüchteten zu beachten ist.
Grundsätzlich erfolgt die Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die zuständigen Ämter der Kommunen stellen dazu Behandlungsscheine aus, mit denen die Menschen einen Arzt aufsuchen können. In Notfällen geht es auch ohne Behandlungsschein erfolgen, dann ist nur ein gemeldeter Aufenthaltsort oder die Unterbringung in einer örtlichen Einrichtung notwendig.
„Es geht jetzt darum, den Menschen so schnell und unbürokratisch wie möglich zu helfen“, betonte KBV-Vorstandsvorsitzender Dr. Andreas Gassen. Unter den Geflüchteten seien viele Kranke, die zum Beispiel dringend Insulin oder ein Herzmedikament benötigten. Die Praxen stünden bereit, um die Menschen zu versorgen, sagte KBV-Vizechef Dr. Stephan Hofmeister.
Das Asylbewerberleistungsgesetz ermöglicht auch die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln. Ebenfalls abgedeckt ist die Versorgung von Schwangeren sowie der Anspruch auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen. Ärzte reichen die Behandlungsscheine zusammen mit der Abrechnung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ein. Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet. Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ist jeweils die Kommune, in der sich die betroffenen Menschen aufhalten beziehungsweise untergebracht sind.
Neben der Ausgabe von Behandlungsscheinen durch die Kommunen gibt es laut KBV ein für alle Beteiligten einfacheres Verfahren. So könnten die Krankenkassen in Vereinbarung mit den Ländern die auftragsweise Betreuung übernehmen. Die Landesregierung oder beauftragte Landesbehörde schließt dazu eine Vereinbarung mit der Kasse.
Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums bestehen solche Vereinbarungen aktuell in Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Die Menschen aus der Ukraine sollen nach den Plänen des BMG zeitnah einen regulären Leistungsanspruch analog der GKV-Leistungen erhalten.
Leistungen nach der Coronavirus-Testverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung rechnen Ärzte bei Flüchtlingen aus der Ukraine genauso ab wie bei Einheimischen. Kostenträger ist auch hier das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das Robert Koch-Institut bietet Aufklärungsmerkblätter zur COVID-19-Impfung auch in ukrainischer Sprache an.
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