Pflichtangaben

Becker fürchtet DJ-Retax

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Berlin -

Die Apothekenteams sehen der kommenden Woche mit gespanntem Erwarten entgegen – ab 1. November gehört die Dosierungsangabe auf jedes Rezept. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) verteidigt die neue Pflichtangabe, fürchtet aber auch Retaxationen.

„Die Angabe der Dosierung auf dem Rezept kann eine kritische Informationslücke zwischen Arzt, Patient und Apotheke schließen und somit die Arzneimitteltherapie maßgeblich verbessern“, sagt der DAV-Vorsitzende Fritz Becker. „Dosierungsfehler sowie dadurch hervorgerufene Risiken lassen sich reduzieren, indem ein mögliches Wissensdefizit des Patienten direkt im Gespräch in der Apotheke behoben wird. Mit der verpflichtenden Dosierungsangabe auf dem Rezept hat der Gesetzgeber eine langjährige Forderung der Apothekerschaft und des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht aufgegriffen.“

Becker sagt allerdings auch: „Der Oktober war für die Arztpraxen ein Testmonat. Und wir haben gesehen, dass es hier und da noch Schwierigkeiten mit der Software und der korrekten Bedruckung von Rezepten gibt. Das ist nicht ungewöhnlich bei solchen Umstellungen. Resultierende Formfehler auf Rezepten dürfen den Krankenkassen aber nicht als Vorwand dienen, Rezepte zu retaxieren und den Apotheken die Vergütung vorzuenthalten.“

In vielen Apotheken ist der Eindruck, dass die Praxen noch nichts von der Neuerung gehört haben. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte vor Kurzem noch einmal an die Neuerung erinnert. Die EDV-Systeme seien um eine entsprechende Funktion ergänzt worden, damit die neue Vorgabe von der Software rechtzeitig und fehlerfrei unterstützt werde. „Rückfragen seitens der Apotheken an die Arztpraxis sollen auf diesem Weg möglichst vermieden werden.“ Aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit werde eine Dosierungsanweisung auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen.

Laut Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) müssen ab 1. November auf allen ärztlichen Rezepten klare Dosierungsangaben zu jedem verordneten Medikament stehen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verordnete Medikament einschließt, oder eine andere schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt. Dies muss der verordnende Arzt auf dem Rezept mit dem Aufdruck „Dj“ (Dosierungsanweisung vorhanden: ja) vermerken. Seit dem 1. Oktober sind die Praxisverwaltungssysteme der Ärzte mit einem entsprechenden Update zur Rezeptbedruckung versehen. Die Dosierung wird zum Beispiel mit „1-1-1“ angegeben, wenn der Patient morgens, mittags und abends jeweils eine Tablette einnehmen soll.

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