Für alle Impfunfähigen

Bayern stellt kostenfreie PCR-Tests zur Verfügung

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Berlin -

Seit dem 9. November steht die Krankenhaus-Ampel in Bayern auf Rot. In der Gastronomie und bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen greift nun die 3G-Plus-Regel. Das heißt, für Ungeimpfte gilt die PCR-Testpflicht. Das gilt auch für die Personengruppen, die sich bislang nicht impfen lassen konnten. Die Kosten hierfür werden vom Freistaat übernommen.

„Auch die Personengruppen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, benötigen für Bereiche, in denen die 3G-Plus-Regel gilt, den Nachweis eines negativen PCR-Tests“, informiert eine Ministeriumssprecherin des Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Hierzu gehören unter anderem Personen, die eine medizinische Kontraindikation vorweisen oder Schwangere (bis Mitte Dezember).

Kosten sollen vom Land getragen werden

„Der Landtag hat […] beschlossen, dass Personen, die sich aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht impfen lassen können, sowie Schwangere während der Schwangerschaft (bis 31.03.2022), kostenlose PCR-Tests ermöglicht werden sollen. Nachdem der Bund der Aufforderung zur Einführung kostenloser PCR-Tests für diese Personengruppen voraussichtlich nicht nachkommt, wird der Freistaat Bayern hierfür eine Lösung anbieten“, informiert das Ministerium weiter.

PoC-PCR-Tests können angeboten, aber nicht abgerechnet werden

Da der Arztvorbehalt, der zuvor im Infektionsschutzgesetz für die Anwendung von In-vitro-Diagnostika zum Nachweis von Sars-CoV-2 verankert war, entfallen ist, dürfen auch Apotheken PCR-Abstriche vornehmen. Auch der Einsatz von mobilen Geräten sei möglich. „PoC-PCR-Testgeräte sind in der Anwendung nicht auf ein Labor angewiesen. Damit kann grundsätzlich jeder diese Tests anwenden, allerdings müssen die Testungen durch entsprechend geschultes Personal erfolgen. Dabei sind die jeweiligen Herstellerangaben und die Anforderungen aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zu berücksichtigen“, erläutert die Ministeriumssprecherin.

Die Krux liegt jedoch im Detail: „Zu beachten ist, dass eine Abrechnung der Vergütung für die Labordiagnostik nach § 9 Coronavirus-Testverordnung stets nur durch einen ärztlichen Leistungserbringer möglich ist. Apotheken können PoC-PCR-Testgeräte bei Beachtung der medizinprodukterechtlichen Vorgaben also grundsätzlich verwenden, sie können die Leistungen aber nicht nach der TestV abrechnen.“ Im Rahmen der Selbstzahlertests könne die Testung mittels PoC-PCR-Testgerät ohne Weiteres kostenpflichtig angeboten werden.

Aktuell sind PoC-PCR-Tests und PCR-Tests in Bayern rechtlich gleichgestellt.

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