Bayern: Offene Fragen zu PoC-PCR-Tests Alexandra Negt, 05.11.2021 15:15 Uhr
Auch in Bayern steigen die Infektionszahlen. Gleichzeitig werden immer mehr Menschen aufgrund von Covid-19 intensivmedizinisch betreut – die meisten von ihnen ungeimpft. Durch eine strengere Testregelung sollen Infektionsketten durchbrochen werden. Anstatt eines Antigen-Schnelltestes müssen Ungeimpte eventuell bald einen PCR-Test vorzeigen. Anders als in Baden-Württemberg scheint noch nicht klar, ob diese verschärfte Testpflicht auch für diejenigen gilt, die sich nicht impfen lassen können. Ebenfalls unklar bleibt, ob Apotheken generell PoC-PCR-Tests anbieten dürfen.
„Die Intensivstationen insbesondere in Südostoberbayern sind an der Belastungsgrenze. Die in Krankenhäusern versorgten Covid-19-Patienten sind zu rund 90 Prozent ungeimpft“, hieß es nach der Kabinettssitzung vom 3. November. Die Krankenhausampel in Bayern schaltet auf Gelb. Hierdurch verschärfen sich die Coronaregeln. Auch in Bezug auf die Testregeln kommt es zu Änderungen: Überall, wo bisher die 3G-Regel galt, gilt ab Sonntag die 3G-plus-Regel – ungeimpfte müssen einen negativen PCR-Test statt eines negativen Antigen-Schnelltests vorzeigen. In Clubs gilt hingegen die 2G-Regel, hier erlangen Ungeimpfte und Nicht-Genesene ab Sonntag keinen Zutritt mehr.
Abstrichnahme ja – PoC-PCR-Test eher nein
„Apotheken dürfen Abstrichnahmen für PCR-Testungen zum Einsenden in entsprechende Testlabore vornehmen“, teilt die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) mit. Was die Durchführung von PoC-PCR-Tests in der Apotheke angeht, ist die Kammer etwas vorsichtiger. „Es stellt sich […] die Frage, wie im Falle eines positiven Ergebnisses vorzugehen ist (auch von Patientenseite), da die Feststellung einer Infektion mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger gemäß § 24 Satz 1 IfSG weiterhin nur durch einen Arzt erfolgen darf.“
Durch die Änderung des Dritte Bevölkerungsschutzgesetz ist der Arztvorbehalt entfallen. Eine Durchführung von PoC-PCR-Tests auf Sars-CoV-2 ist somit generell auch in Apotheken möglich.
Ob eine Apotheke in Bayern einen PoC-PCR-Test durchführen darf, sei jedoch eher eine Einzelfallentscheidung. Für ein abschließendes „Go“ verweist die Kammer an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, den zuständigen Pharmazierat oder die zuständige Kreisverwaltungsbehörde. Auch die Rücksprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt wird empfohlen.
PCR-Testpflicht für Kinder & Co.
Ob auch die Personen, die sich aufgrund des Alters oder medizinischer Kontraindikationen nicht impfen lassen können, einen PCR-Test benötigen, sei aktuell nicht geklärt, teilt die BLAK mit. Dies sei abhängig vom genauen Wortlaut der überarbeiteten Bayerischen Infektionsschutzverordnung. Aktuell würde diese noch nicht vorliegen. Die momentan geltenden Ausnahmen würden sich auf Universitäten und außerschulische Bildungsangebote beziehen, so die Kammer.
„Alle Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind dann nur nach 3G plus zugänglich: Nichtimmunisierte können also nur mit aktuellem PCR-Test teilnehmen. Ausgenommen werden lediglich die Hochschulen sowie außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive – hier gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G)“, heißt es in der aktuellen Bayerischen Infektionsschutzverordnung.
Der Bayerische Apothekerverband verweist an die Ministerien. Sollte es in Bayern zu einer verschärften Testpflicht kommen, so müssten die entsprechenden Verordnungen in ihrem Wortlaut angepasst werden. Die Kosten eines PCR-Test werden laut BAV dann übernommen, wenn zuvor ein positiver Antigentest vorliegt. Wie es sich verhält, wenn ein PCR-Test – auch für Personen, die nicht geimpft werden können – ausschließlich als Zugang für die Teilhabe am öffentlichen Leben verlangt werden sollte, ist bislang unklar.