Bayern

Kammer sucht neues Logo: Apotheken-A bleibt Lothar Klein, 04.05.2017 12:44 Uhr

Berlin - 

Nach über 40 Jahren verabschiedet sich die Apothekerkammer Bayerns von ihrem Logo: Das Apotheken-A und das blau-weiße Bayern-Wappen müssen entzerrrt werden. Hintergrund ist die Markensatzung des Deutschen Apothekerverbandes (DAV). Diese schreibt eine Alleinstellung des Apotheken-A vor. Einige Apothekerorganisationen haben daher ihr Logo bereits geändert. Der Delegiertenversammlung der Apothekerkammer Bayern liegen jetzt drei Entwürfe vor.

Alle drei Entwürfe haben eines gemeinsam: Sowohl das Apotheken-A als auch das weiß-blaue bayerische Wappen werden weiterhin zu erkennen sein – nur eben nicht überlappend wie im aktuellen Logo. Mehr verrät die Kammer nicht. Ein früherer Entwurf ohne Apotheken-A wurde bereits verworfen.

Bayern verfügt über zwei Staatswappen, das große Staatswappen mit zwei Löwen rechts und links und das klein Staatswappen: Es besteht aus einem in Weiß und Blau schräg rechts gerauteten Schild, auf dem die Volkskrone ruht. Dieses Wappen verwendet auch die Landesapothekerkammer.

Für beide Staatswappen gilt: Nicht jeder darf sie nutzen, etwa im eigenen Briefkopf oder auf einer Internetseite. Das große und das kleine bayerische Staatswappen sind als staatliche Hoheitszeichen dem öffentlichen Bereich vorbehalten. Daneben dürfen sie nur zu künstlerischen, kunstgewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken des Unterrichts und der staatsbürgerlichen Bildung verwendet werden. Alles andere bedarf der Genehmigung.

Im Jahr 2010 wurde die Markensatzung des DAV geändert. Seitdem ist die Alleinstellung des Apotheken-A vorgeschrieben. Allerdings wurde diese neue Vorgabe zunächst nicht sehr streng verfolgt. Erst als 2013 die Versandapotheke Zur Rose und die Drogeriekette dm ihre Kooperation mit einem Apotheken-A in einem Versandkarton bewarben, wurde der DAV aktiv. Als das traditionsreiche Symbol bei dm auftauchte, untersagte der DAV die Nutzung – zunächst ohne Erfolg.

Zur Rose warb weiter in den Filialen der Drogeriekette mit Prospekten sowie auf Detektorenwänden und in Warenkörben für das Pick-up-Konzept. Doch Ende Januar 2013 erließ das Landgericht München (LG) eine einstweilige Verfügung, mit der zumindest die Verwendung des Symbols in der „Versandkiste“ als Verstoß gegen die Markensatzung verboten wurde. Walter Oberhänsli, Chef der schweizerischen Zur Rose, räumte später ein, die Verwendung des „heiligen Apotheken-A“ sei keine gute Idee gewesen.

In diesem Zusammenhang hat man auch bei der ABDA selbst aufgeräumt. Das Apotheken-A verschwand aus dem Logo der Expopharm und 2014 gab sich die ABDA selbst eine neue Marke. 2013 wurde auch die AKWL darüber informiert, dass ihr Logo nicht zur Markensatzung passt. Weil die Kammer ihr Logo aber nicht nur auf Briefpapieren und Visitenkarten nutzt, sondern an zahlreichen Stellen einsetzt, gab es eine Schonfrist. Im Gegenzug beharrte man in Westfalen-Lippe nicht auf dem Gewohnheitsrecht.

Das alte Logo der AKWL zeigte eine Variante des Wappens von Nordrhein-Westfalen. Anstelle des Rheins auf grünem Grund, der für das Rheinland steht, stand auf der linken Seite des Wappens das Apotheken-A. Rechts war das Westfalenpferd und in der Spitze die lippische Rose. Das Logo nutzte die AKWL seit 2003. Inzwischen gibt es ein neues Logo.

2013 hat sich auch die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ein neues Logo gegönnt. Inzwischen verzichtet die Mehrheit der ABDA-Mitgliedsorganisationen auf das Apotheken-A. Lediglich drei Kammern führen es noch: Brandenburg und Bremen neben dem Schriftzug und eben Bayern. Bei den Apothekerverbänden ist das Apotheken-A noch deutlich verbreiteter: Die Verbände in Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein, Rheinland-Pfalz, Sachsen und dem Saarland setzen noch auf das traditionelle Symbol.

Noch nicht stattfinden kann bei der in Bayern anstehenden Delegiertenversammlung die Nachwahl für Apotheker Christian Machon, der Ende April sein Amt im Kammervorstand niedergelegt hatte. Die Nachwahl wird erst bei der nächsten Delegiertenversammlung im November erfolgen, weil die formalen Wahlfristen nicht eingehalten werden konnten. Machon hatte sein Kammeramt nach der Gründung seiner Easy-Apotheke niederlegt. Das Führen einer Easy-Apotheke passe nicht zur „Kammeroptik“.