Krankenkassen

Barmer darf Kündigung nicht verzögern

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Berlin -

Die Barmer darf ihren Versicherten einen Kassenwechsel nicht erschweren. Weil die Kasse Wechselwillige zu lange warten ließ, hatte die Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Berlin geklagt. Die Barmer hat nun die Berufung gegen diese Entscheidung zurückgezogen, die damit rechtskräftig wird.

Die Barmer hatte ihren Versicherten die Kündigungsbestätigung zum Teil erst mehr als zwei Monate später zugeschickt. Diese Bestätigung benötigen Verbraucher, um sich bei einer anderen Kasse zu versichern. Das Landgericht Berlin hatte der Klage der Wettbewerbszentrale gegen diese Bummelei stattgegeben.

Zwar legte die Barmer zunächst Berufung ein. Die Kasse argumentierte, es habe sich um Einzelfälle gehandelt, die auf der krankheitsbedingten Abwesenheit eines Geschäftsstellenleiters beruhten. Doch bei der mündlichen Verhandlung Anfang März vor dem Berliner Kammergericht machte der Richter deutlich, dass die Berufung ohne jede Aussicht auf Erfolg sei und die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis wie in der Begründung zutreffe.

Der Barmer-Anwalt nahm daraufhin die Berufung zurück, sodass das Urteil des Landgerichts rechtskräftig geworden ist. Nach Beobachtung der Wettbewerbszentrale ist die Barmer mit diesem Vorgehen nicht allein. Viele Kassen würden ihre Versicherten übermäßig lange auf die Kündigungsbestätigung warten lassen, heißt es aus Bad Homburg. Mit diesem „Trick 17“ werde versucht, auf die Versicherten einzuwirken, die Kasse doch nicht zu wechseln.

Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass die Kassen ihre Mitglieder nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches V unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung ausstellen. „Bei der Kündigungsbestätigung handelt es sich nicht um eine reine Formalie, sondern sie ist zwingend notwendig für den Wechsel in eine andere Krankenkasse“, so die Wettbewerbszentrale.

Das Landgericht hatte in seinem Urteil erläutert, dass Verstöße gegen diese Pflichten geeignet seien, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift sei daher zugleich auch ein Wettbewerbsverstoß.

Die Wettbewerbszentrale ist zum Beispiel erfolgreich gegen die Schwenninger Krankenkasse vorgegangen, deren Makler bei der Neukunden-Akquise weit über Ziel hinaus geschossen waren: Im Namen, aber ohne Kenntnis der Kunden sollen diese einfach bei der alten Versicherung gekündigt haben. Und die BKK Mobil Oil hatte Postboten an die Haustür geschickt. Mit der Unterschrift wurde aber nicht der Empfang der Post bestätigt, sondern die bisherige Versicherung gekündigt.

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