Apothekenbetriebsordnung

Bahr klagt über Länder und Laborabzug

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Berlin -

Nach dem Beschluss neuer Gesetze treten die zuständigen Minister normalerweise vor die Presse und brüsten sich mit den Vorteilen, die sich aus ihren Neuregelungen ergeben. Bei der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist alles anders: Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) nutzt die Verabschiedung der ApBetrO, um abzurechnen: Die vom Bundesrat eingebrachten Änderungen seien teils unnötig. Sein Ziel des Bürokratieabbaus in der Apotheke habe er nur teilweise erreichen können.

 

Der Bundesrat hatte insgesamt 36 Änderungen an der ApBetrO vorgenommen. Der Großteil der Maßgaben seien lediglich redaktioneller Natur, einige inhaltliche Änderungen seien aber auch dabei, so der Kommentar des Ministeriums.

Insbesondere mit der vom Bundesrat eingebrachten Verpflichtung, dass alle Apotheken einen Laborabzug haben müssten, werde die Entscheidungsfreiheit der Apothekenleiter eingeschränkt. Ein solcher Abzug werde nicht benötigt und stelle einen unnötigen Kostenfaktor dar, kritisiert das BMG.

Bahr verteidigt auch seine ursprünglich anvisierten Erleichterungen für Filialapotheken: So hätte beispielsweise die Möglichkeit der Verschiebung von Ausgangsstoffprüfungen innerhalb des Filialverbundes keine sicherheitsrelevanten Nachteile gebracht. „Das gilt auch für die vorgesehene Liberalisierung des Botendienstes. Beide Erleichterungen wurden jedoch jedoch von den Ländern abgelehnt.“

Das BMG kommt daher zu dem Schluss, dass mit der ApBetrO „auch mit den Maßgaben des Bundesrates“ zwar das Ziel der Erhöhung der Arzneimittelsicherheit erreicht werde: „Information und Beratung spielen bereits heute eine große Rolle, werden weiter gestärkt und sorgen für mehr Patientensicherheit“, so der Minister. Allerdings sei das Ziel des Bürokratieabbaus nur teilweise erreicht worden.

Zum Gesetzgebungsverfahren gibt das BMG einen kurzen Kommentar ab: „Der Fortentwicklung der im Wesentlichen aus dem Jahr 1987 stammenden Verordnung sind intensive Diskussionen auf breiter Ebene über einen etwa zweijährigen Zeitraum vorausgegangen.“

 

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