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Bahn BKK bangt um Rabattverträge

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Berlin -

Die Bahn BKK kann ihre Rabattvertragsrunde wohl beerdigen. Nach der heutigen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) räumen Beobachter der Kasse kaum noch Chancen auf Erfolg ein. Das OLG will seine Entscheidung am 11. Januar bekannt geben. Möglicherweise landet der Fall sogar noch vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

 

Die Bahn BKK hatte im Juli bekannt gegeben, dass sie mit möglichst allen Herstellern Rabattverträge über nicht weniger als 290 Wirkstoffe abschließen will. Dabei hätte die Kasse für jeden Wirkstoff einen Mindestrabatt vorgegeben.

Die Generikaindustrie hatte jedoch massive vergaberechtliche Bedenken gegen diese Bedingungen vorgetragen und eine europaweite Ausschreibung gefordert. Die drei klagenden Hersteller halten nicht nur den Mindestrabatt für unzulässig. Auch eine Klausel, wonach alle in einem Konzern verbundenen Unternehmen sich beteiligen müssen, wurde angegriffen.

Die Kasse argumentiert dagegen, dass es sich gar nicht um ein Vergabeverfahren handele, weil die Rabattverträge für alle Unternehmen offen seien. Deshalb seien die strengen Kriterien des Vergaberechts nicht anzuwenden. Dagegen bringen wiederum die Hersteller vor, dass der Einstieg in die Verträge zeitlich befristet ist und eine spätere Teilnahme unmöglich.

Auch die Richter am OLG sind dem Vernehmen nach der Ansicht, dass im konkreten Fall das Vergaberecht greift. Eine grundsätzliche Absage erteilten sie dem Modell der Bahn BKK jedoch nicht. Rabattverträge außerhalb des Vergaberechts könnten zulässig sein, so lange das Verfahren transparent und diskriminierungsfrei durchgeführt würde, so das Argument.

Eine solche Ausschreibung wäre allerdings Neuland in der Vertragslandschaft. Die Hersteller haben in der heutigen Verhandlung bereits angekündigt, in diesem Fall vor den EuGH zu ziehen, um die Zulässigkeit eines solchen Modells grundsätzlich klären zu lassen. Auf eine Entscheidung müsste die Bahn BKK dann vermutlich lange warten. Weil die Kasse die betroffenen Wirkstoffe in dieser Zeit aber nicht anderweitig ausschreiben dürfte, gilt dies als unwahrscheinlich.

 

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