Patientendaten-Schutzgesetz

BAH kämpft für Grünes E-Rezept

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Berlin -

Bei der Anhörung der Verbände zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) kämpft der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) für das „Grüne Rezept“ in elektronischer Form. Laut PDSG sollen dazu die Krankenkassen mit den Ärzten die erforderlichen Regelungen treffen. Die Ärzte lehnen der Grüne E-Rezept allerdings ab. Auch die Krankenkassen sehen keinen Grund für eine Vereinbarung zum Grünen E-Rezept, da dessen Inhalt nicht zum Leistungskatalog gehört.

„Die Verpflichtung der Vertragspartner des Bundesmantelvertrages zur Vereinbarung der Verwendung von Vordrucken zur Empfehlung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in elektronischer Form (grünes Rezept), erschließt sich vor dem Hintergrund, dass diese Leistungen nicht Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind, nicht“, heißt es in der Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zum PDSG-Entwurf. Der Regelungsentwurf werfe damit die Frage auf, ob und nach welchen Kriterien gesetzliche Verpflichtungen mit Blick auf die damit ausgelösten Belastungen priorisiert würden. Daher fordert die KBV die Streichung der entsprechenden Regelung in § 86.

Auch die Krankenkassen sehen keine Veranlassung für eine Vereinbarung mit den Ärzten zum Grünen E-Rezept: Die Regelungen zum sogenannten „Grünen Rezept“ gehörten nicht zu dem im SGB V verankerten Aufgabenbereich der Krankenkassen. „Die ärztliche Empfehlung von apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist nicht Gegenstand des Leistungskataloges der GKV.“

Der BAH begrüßt dagegen, dass bei der Einführung des E-Rezeptes nicht nur die Muster 16-Verordnung, sondern auch das Grüne Rezept elektronisch umgesetzt werden soll. Dieses habe sich seit dem Jahr 2004 als fester Bestandteil in der Gesundheitsversorgung der Patienten bewährt hat, schreibt der BAH in seiner Stellungnahme. Jährlich stellten Ärzte rund 50 Millionen schriftliche Empfehlungen auf Grünen Rezepten aus. Dies zeigt die hohe Bedeutung des Grünen Rezeptes für die Gesundheitsversorgung.

Darüberhinaus empfiehlt der BAH, die Daten des Grünen Rezept in die elektronische Patientenakte (ePA) aufzunehmen. Denn mit dem PDSG-Entwurf sollten ärztliche elektronische Verordnungen auf Wunsch der Patienten in der elektronischen Patientenakte bereitgestellt werden. Hiermit solle den Versicherten, die keinen Anspruch auf Ausstellung eines Medikationsplans hätten, die Möglichkeit eröffnet werden, Daten zu ärztlichen Verordnungen im Rahmen ihrer elektronischen Patientenakte zu speichern. „Hierbei sollte aus Patientensicht möglichst die gesamte arztgestützte Gesundheitsversorgung in der elektronischen Patientenakte beinhaltet sein“, so der BAH.

Beim elektronischen Medikationsplan umfasse dies nach der zwischen KBV, GKV-Spitzenverband und DAV abgeschlossenen Vereinbarung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans auch Medizinprodukte. Vor diesem Hintergrund sollte die vollständige arztgestützte Medikationsempfehlung mit rezeptfreien apothekenpflichtigen Arzneimitteln und Medizinprodukten über das elektronische Grüne Rezept erfasst werden, so der BAH.

Bei dem grünen Formular handelt es sich im Grunde genommen nicht um ein Rezept im eigentlichen Sinne – eher um eine Art Empfehlung des Arztes. Der Verordner kann auf diesem Formular nicht verschreibungspflichtige Medikamente aufschreiben, die nicht zu Lasten der Krankenkasse verordnet werden können. Auf einem Grünen Rezept finden sich demnach nur freiverkäufliche, apothekenpflichtige Produkte.

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