Der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) warnt vor dem Versuch, die Arzneimittelpreisverordnung in das Sozialgesetzbuch zu überführen. Zwar ist das im aktuellen Entwurf für ein Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken gar nicht vorgesehen. Aber allein, dass im Vorfeld laut darüber nachgedacht wurde, veranlasste den BAH dazu, in seiner Stellungnahme zum Entwurf darauf einzugehen. Arzneimittel dürften demnach nicht von einem Wirtschaftsgut zu einer „sozialen Ware“ gemacht werden, so der BAH.
Der BAH spricht sich in seiner Stellungnahme explizit für die Gleichpreisigkeit aus und befürwortet die Bestrebungen des Bundesgesundheitsministeriums. „Die Arzneimittelpreisbindung ist ein bedeutender und unverzichtbarer Stabilitätsfaktor, um eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit Arzneimitteln zu garantieren“, so die Stellungnahme. Das gelte nicht nur für die Preisfestsetzung im Rahmen der GKV, sondern müsse auch auf die PKV sowie Selbstzahler und Beihilfe ausgedehnt werden. „Aus der Sicht des BAH ist ein einheitlicher Apothekenabgabepreis essentiell. Er gehört zu den maßgebenden Säulen des deutschen gesetzlichen Krankenversicherungssystems.“
Selbst eine nur teilweise Lockerung der Arzneimittelpreisbindung hätte demnach erhebliche Konsequenzen eine umfassende Überarbeitung des Sozialrechts zur Folge. Hinzu kämen die negativen Auswirkungen auf die Struktur des Apothekenmarktes. Deshalb begrüße der BAH die Intention des Gesetzgebers ausdrücklich – möchte aber „vorsorglich“ darauf verweisen, dass die Umsetzung europäischem Recht entsprechen müsse. Modelle, mit denen die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung in das SGB V überführt werden sollen, seien aus grundlegenden Überlegungen abzulehnen.
So würde eine Überführung in das SGB V dazu führen, „dass aus dem Wirtschaftsgut eine ‚soziale‘ Ware wird“, die allein den Maßgaben des Wirtschaftlichkeitsgebotes des SGB V und der Beitragssatzstabilität unterliegen würde. „Dies ist aber nicht Selbstverständnis einer sozialen Marktwirtschaft, in der es für Wirtschaftsgüter eine freie Preisfindung geben muss.“ Durch Rabattvertrags-, Erstattungsbetrags- Preismoratoriums- Festbetragsregelungen sei bereits ausreichend sichergestellt, dass das GKV-System nicht überbelastet wird. „Ein weiteres Steuerungsinstrument ist weder notwendig noch zielführend.“
Bei der Ausweitung apothekerlicher Befugnisse stellt sich der BAH auf die Seite der Apotheker: „Die Ausweitung der heilberuflichen Angebote für Versicherte, um Versorgungsdefizite auszugleichen und niedrigschwellige Angebote für die Versicherten anzubieten, wird vom BAH ausdrücklich begrüßt.“ So spricht sich der Verband prinzipiell für Grippeschutzimpfungen in Apotheken aus und verweist auf die guten Erfahrungen, die andere Länder mit dem Schritt gemacht haben. Er schränkt aber ein: „Ob diese Erfahrungen aus dem Ausland auch auf Deutschland übertragbar sind, ist nicht eindeutig prognostizierbar. Grundsätzlich sollte die Verantwortung für die Durchführung von Impfungen der Bevölkerung in der Verantwortung der Ärzte liegen.“
Außerdem sei die Ausweitung der Impfungen auf Apotheken nicht ausreichend. Vielmehr bedürfe es eines übergreifenden Gesamtkonzeptes, um eine nachhaltige Steigerung der Impfquoten und damit der Durchimpfungsrate zu erreichen. „Diesbezüglich sieht der BAH weitere, wichtige Aufgaben in der Apotheke, etwa in regelmäßigem Check des Impfstatus und einer gezielten Impfberatung.“
Ärzte sollen künftig im Einzelfall für Versicherte mit einer schwerwiegend chronischen Erkrankung Arzneimittel für eine bis zu drei Mal zu wiederholende Abgabe verordnen. Der Verband unterstützt das Vorhaben nicht nur, sondern geht einen Schritt weiter: Es sei zu überdenken, ob dieRegelung nur für schwerwiegende chronische Erkrankungen gelten soll, oder nicht auch für andere geeignete Arzneimittel in der Dauermedikation Anwendung finden kann. Da dem Apotheker bei der Sicherstellung der Arzneimitteltherapiesicherheit und der Erhöhung der Therapietreue eine wichtige Rolle zukommt, solle im Gesetz klargestellt werden, dass er den Patienten im Rahmen einer Folgeverordnung persönlich in Augenschein zu nehmen hat, fordert der BAH.
Kritisch sieht der BAH auch, dass Regelungen für die Ausgestaltung und die Umsetzung in der Praxis im Gesetz nicht vorgesehen sind. „Aus Sicht des BAH bedarf es klarer gesetzlicher Vorgaben für eine Anpassung der Bundesmantelverträge und des Vertrages nach § 129 Absatz 2 SGB V auf der Ebene der Selbstverwaltung“, so die Stellungnahme. „Nur so wird eine transparente und nachhaltige Umsetzung der vorgesehenen Regelung möglich.“ Explizit stellt sich der BAH im Punkt Zuweisungsverbot beim E-Rezept hinter das Bundesgesundheitsministerium. Die freie Wahl der Apotheke müsse auch in Zukunft erhalten werden, wenn die Abläufe zwischen den Leistungserbringern digitalisiert werden. Auch eine Beeinträchtigung der freien Apothekenwahl durch eine verdeckte Steuerung mittels Algorithmen oder anderer Softwareeinstellungen dürfe nicht stattfinden.
APOTHEKE ADHOC Debatte