Friedenspflicht bei Impfstoff-Retax APOTHEKE ADHOC, 03.05.2013 12:10 Uhr
Die Apotheker in Baden-Württemberg müssen zunächst keine Retaxationen bei der Abgabe rabattierter Impfstoffe fürchten. Landesapothekerverband (LAV), AOK und Kassenärztliche Vereinigung wollen sich an einen Tisch setzen, um die Versorgung zu klären. Bis Ende Juni können die Apotheker bei Rezepten mit der Beschriftung „Impfstoff gegen...“ nach Rücksprache mit dem Arzt ein Produkt abgeben, ohne von den Kassen retaxiert zu werden.
Apotheker, Ärzte und Kassen würden umgehend die Vertragsverhandlungen aufnehmen, um die Verordnung und die Abgabe rabattierter Impfstoffe zu klären, heißt es in einer gemeinsamen Erklärung. Ziel sei eine „vertragliche Regelung zur effektiven Umsetzung der Impfstoffrabattverträge“. Die bisher veröffentlichten Listen von Apotheken, die die produktneutrale Verordnung akzeptieren, sei gegenstandslos.
Die drei Parteien empfehlen bis zum 30. Juni zwei Vorgehensweisen, die für die AOK kein Anlass für Retaxierungen sind. Bei produktneutralen Verordnungen können die Apotheken den Arzt anrufen, ihn über den Namen des rabattierten Impfstoffes informieren und sich das Produkt bestätigen lassen.
Dann kann der Name des Präparats auf dem Rezept mit dem Hinweis „gemäß Rücksprache mit dem Arzt am ...“ vermerkt werden. Fordert der Arzt jedoch einen nicht rabattierten Impfstoff, soll die Apotheke die Verordnung an die Praxis zurückgeben.
Die namentliche Verordnung von rabattierten Impfstoffen ist demnach zulässig. Verschreibt der Arzt trotz Rabattvertrag ein anderes Präparat, muss die Apotheke ebenfalls nach Rücksprache und einem entsprechenden Vermerk auf dem Rezept keine Retaxierung fürchten.
Der LAV hatte die im Herbst zwischen den Kassen und Ärzten vereinbarte Regelung über die Impfstoffversorgung kritisiert. Da produktneutrale Rezepte gegen die Arzneimittelverschreibungs-Verordnung (AMVV) verstoßen, waren die Apotheker rechtlich gegen die Vereinbarung vorgegangen.