Austausch: Kassen wollen Notdienst-Vorschrift Hanna Meiertöns, 09.06.2023 13:28 Uhr
Im Vorfeld der Expertenanhörung im Gesundheitsausschuss am Montag hat auch der GKV-Spitzenverband eine Stellungnahme zum Engpassgesetz (ALBVVG) veröffentlicht. Statt den Apotheken pauschal mehr Freiheiten beim Arzneimittelaustausch zu geben, würden die Kassen gerne eine Vorschrift haben, die explizit die Vorgehensweise im Notdienst regelt.
Die Verstetigung der Abgabeerleichterungen ist dem GKV-Spitzenverband ohnehin ein Dorn im Auge: Mit dem Auslaufen der Sars-Cov2-Arzneimittelversorgungsverordnung hatte damit eigentlich Schluss sein sollen, als Übergang wurden diese mit dem UPD-Gesetz zunächst bis 31. Juli verlängert. Durch eine Verzögerung entstand vom 7. April bis Mitte Mai dabei eine Regelungslücke, die die Kassen aber nicht für Retaxationen nutzen wollen.
Ausnahmen nur bei Versorgungsmangel
Einer Verstetigung der Ausnahmeregelungen will der GKV-Spitzenverband laut seiner Stellungnahme aber nur für Arzneimittel zustimmen, „für die ein Versorgungsmangel nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) festgestellt“ wurde. Bislang ist im ALBVVG-Entwurf von Arzneimitteln die Rede, die auf der Engpassliste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt werden – das sind aktuell 485 Arzneimittel, Impfstoffe ausgenommen.
Das ist den Apotheken nicht weitreichend genug, da dort zum Beispiel nur verschreibungspflichtige Arzneimittel berücksichtigt werden, die Lieferengpässe betreffen aber auch viele wichtige OTC-Arzneimittel – darunter Schmerz- und Fiebersäfte für Kinder. Bei einer Umsetzung der Forderungen des GKV-Spitzenverbandes würde die Liste noch um einiges kürzer werden.
Akutversorgung im Notdienst
Für die tägliche Versorgung und vor allem die Arbeit im Notdienst ist es aus Apothekensicht unerlässlich, dass die Abgabeerleichterungen eine Akutversorgung ermöglichen und das möglichst bald. Der GKV-Spitzenverband sieht zwar ein, dass „die Abgabemöglichkeiten bei im Apothekennotdienst vorliegenden dringenden Fällen, bei denen die unverzügliche Anwendung des Arzneimittels erforderlich ist“ geregelt sein sollten – allerdings „in einer eigenen Vorschrift“. Inwiefern dafür im BMG aktuell Kapazitäten bestehen, ist unklar. Lauterbach arbeitet ja schon jetzt „an 15 Gesetzen gleichzeitig“, wie er sagt.
Meldepflichten für Apotheken
Aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes würden unter anderem Meldeverpflichtungen und ein Monitoring-System die Lieferengpässe eindämmen: „So sollten auch Apotheken und vollversorgende Großhändler alle Engpässe bei der Beschaffung von Arzneimitteln an das BfArM melden“, heißt es. „Zusätzlich zu diesem System, das Meldungen der Beteiligten erfordert, wäre es sinnvoll, ein permanentes Monitoring-System zu besitzen. Wenn das Verhältnis von in den Markt gebrachten Packungen zu den abgegebenen Packungen auch anhand der Lagerbestände bei Herstellern und Arzneimittelgroßhandel permanent monitoriert würde, ließen sich verlässliche Frühindikatoren für relevante Marktveränderungen bilden“, so die Stellungnahme des Verbandes.