Packungsgrößenverordnung

Ausnahme für Homöopathika Désirée Kietzmann, 26.10.2010 17:40 Uhr

Berlin - 

Für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen soll es bei der Änderung der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) Ausnahmen geben. Dies geht aus einem Änderungsantrag zum Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG) hervor. Die vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) zu erstellende Verwaltungsvorschrift soll demnach den Besonderheiten von Arzneimitteln der Homöopathie und Anthroposophie Rechnung tragen.

Das DIMDI soll bei diesen Medikamenten Ausnahmeregeln vorsehen, die eine Abweichung von der Orientierung an der Reichdauer ermöglichen. Für alle anderen Arzneimittel sollen ab 1. Juli 2013 die neuen Vorgaben gelten. N1-Packungen sollen dann für eine Behandlungsdauer von zehn Tagen reichen, N2 für 30 und N3 für 100 Tage Therapie. Das DIMDI wird die entsprechenden Größen vorgeben.

Bis dahin gelten die bestehenden Anlagen der aktuellen PackungsV fort. Bereist ab 1. Januar dürfen die Normgrößen jedoch nur noch in festgelegten Spielräumen abweichen - 20 Prozent bei N1, 10 Prozent bei N2 und 5 Prozent bei N3. Dadurch soll der Austausch von Arzneimitteln erleichtert werden.

Die Fraktion geht damit zum Teil auf einen Vorschlag des Bundesrates ein. Die Länderkammer hatte gefordert, dass für homöopathische und anthroposophische Arzneimittel die bisherigen Messzahlen weiter gelten sollen.