Pandemiebedingte Umsatzausfälle

Auch künftig Ausgleichszahlungen für Zahnärzte

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Berlin -

Die Corona-Pandemie hat auch im Gesundheitswesen ihre Spuren hinterlassen. Während die Apotheken ihre Einbrüche im OTC-Segment durch Masken, Tests und Impfstoffe kompensieren konnten, fehlten bei anderen Leistungserbringern wichtige Einnahmen. Sie erhalten teilweise einen Ausgleich erhalten, das soll auch bei künftigen Krisen leichter möglich sein.

„Nach den bisherigen Erfahrungen konnte in der Covid-19-Pandemie in Phasen eines hohen Infektionsgeschehens eine verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln und vertragszahnärztlichen Leistungen durch die Versicherten beobachtet werden“, heißt es in einer Formulierungshilfe für ein Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor Covid-19 (Covid-19-SchG). Daher sollen die Sonderzahlungen, die bereits 2020 und 2021 gewährt wurden, auf für weitere pandemische Zeiten fortgeschrieben werden.

So sollen die Kostenträger ihre Vereinbarungen mit den Zahnärzt:innen bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite so anpassen, dass die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen gewährleistet ist, heißt es in einer Änderung von § 85 Sozialgesetzbuchs (SGB V), in dem für die vergangenen beiden Jahren ein Abschlag von jeweils auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung des Jahres 2019 festgesetzt worden war.

Dasselbe gilt für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen; auch hier soll zur Sicherung der für den Fall einer erneuten Verschärfung der pandemischen Lage eine „wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“ sichergestellt werden, indem an diese Sondersituation angepasste Vergütungsvereinbarungen auf der Grundlage einer „wirtschaftlichen Betriebsführung“ vereinbart werden. „Auf diese Weise können die Vertragsparteien im Bedarfsfall flexibel und zeitnah auf die durch Mindereinnahmen und Mehrausgaben verursachte Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Einrichtungen reagieren.“

Heilmittelerbringer sollen die Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen erstattet bekommen. Leistungen wie Massagen seien in der Regel nicht unter Einhaltung des Mindestabstandes durchführbar, sodass „erhöhte Hygieneanforderungen insbesondere in Form von persönlicher Schutzausrüstung (zum Beispiel Schutzmasken, Handschuhe) [...] dazu beitragen können, das Infektionsgeschehen in diesem Bereich deutlich einzudämmen“.

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