Bei einem fehlerhaften Zahnersatz kann ein Privatpatient das gezahlte Honorar von seinem Arzt zurückverlangen. Die Bedingung sei, dass der Zahnersatz wegen eines Behandlungsfehlers unbrauchbar ist, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Sie beruft sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg, wonach das der Fall ist, wenn der Ersatz nicht nachbearbeitet werden kann, sondern neu angefertigt werden muss.
In dem Fall hatte die privat versicherte Klägerin zwei Brücken zum Preis von 7000 Euro eingesetzt bekommen. Rund zwei Jahre später fiel eine der Brücken heraus. Ein nachbehandelnder Arzt stellte Mängel fest. Die Patientin verlangte daraufhin unter anderem die Rückerstattung des Honorars vom vorherigen Arzt. Dieser lehnte ab - es habe kein Behandlungsfehler vorgelegen und die Klägerin habe ihm keine Gelegenheit gegeben, den Zahnersatz nachzubessern.
Das OLG holte ein Sachverständigengutachten ein und sah damit die behaupteten Mängel als erwiesen an. Es gab der Frau Recht: Weil das Behandlungsverhältnis beendet gewesen sei, habe für die Klägerin keine Verpflichtung bestanden, das Angebot des Arztes anzunehmen, die Mängel zu beseitigen. Der Mediziner müsse daher das Honorar zurückzahlen. Das Gutachten habe außerdem ergeben, dass der Zahnersatz nicht habe nachgebessert werden können.
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