Arzneimittelkommission

Interessenkonflikte werden ABDA-intern gelöst APOTHEKE ADHOC, 14.11.2014 10:02 Uhr

Berlin - 

Mit der neuen Satzung für die ABDA hat auch die Arzneimittelkommission (AMK) im Juni eine neue Geschäftsordnung bekommen. Wie die Mitglieder des ABDA-Vorstandes müssen künftig auch die 21 Mitglieder der AMK mögliche Interessenkonflikte anzeigen. Ihre Unabhängigkeit soll damit gesichert werden. Transparenz bringt die Neuregelung aber nicht, denn die Liste ist ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmt.

Eine entscheidende Voraussetzung für die Arbeit der AMK sei die Unabhängigkeit bei Bewertungen und Stellungnahmen. „Die Mitglieder der Kommission erfüllen ihre Aufgaben daher unabhängig und sind in ihrer Tätigkeit für die AMK an keinerlei Weisungen der Berufsorganisationen der Apotheker auf Bundes- oder Landesebene gebunden“, heißt es im entsprechenden Passus der Geschäftsordnung.

Um das zu gewährleisten, müssen die Mitglieder potenzielle Interessenkonflikte gegenüber dem Vorsitzenden der AMK schriftlich offenlegen. Dabei geht es vor allem um private oder berufliche Beziehungen, etwa zu pharmazeutischen Unternehmen, Herstellern von Medizinprodukten oder industriellen Interessenverbänden. Gemeldet werden müssen auch Konstellationen, die bis zu drei Jahre zurückliegen. Der Vorsitzende selbst muss seine potenziellen Interessenkonflikte dem Präsidenten der ABDA schriftlich mitteilen.

Auch die Mitglieder des ABDA-Gesamtvorstandes müssen laut neuer ABDA-Satzung ihre Interessenkonflikte dem Präsidenten anzeigen. Dieser führt über den Inhalt der Anzeigen ein Verzeichnis. Eine Publikation sei nicht vorgesehen, so eine Sprecherin der ABDA. „Grundsätzlich gilt: Interessenkonflikte werden – falls es sie überhaupt geben sollte – nach ABDA-internen Regeln gelöst.“ Lediglich innerhalb des ABDA-Vorstandes können angezeigte Konflikte auf Verlangen eingesehen werden. Bei der AMK gibt es eine solche Regelung nicht.

Die ABDA definiert Interessenkonflikte als Situationen, „die ein Risiko dafür schaffen, dass das professionelle Urteilsvermögen oder Handeln für die ABDA durch andere persönliche Interessen unangemessen beeinflusst wird“. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Betreffende in den Gremien eines Unternehmens, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder eines Vereins sitzt oder durch eine Beteiligung wesentlichen Einfluss auf eine Firma oder Organisation hat.

Ein Konflikt liegt laut ABDA-Satzung auch vor, wenn einem Vorstandsmitglied von Dritten bestimmte Tätigkeiten übertragen oder Vermögensvorteile zugewendet werden.

Betroffen sind alle Unternehmen und Organisationen, deren Wirkungskreis denjenigen der ABDA berührt – vor allem Pharmahersteller, -großhändler und -fachverlage, außerdem Krankenkassen, Interessenvertretungen der Leistungserbringer und sonstige Akteure im Gesundheitswesen einschließlich der Medien sowie Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen zur ABDA oder deren Töchtern haben.

Bei der AMK gelten etwa Beschäftigungs- oder Beratungsverhältnisse, Honorare für Vorträge, Artikel oder Gutachten sowie erhaltene Drittmittel als Risiko für Interessenkonflikte. Eingeschlossen sind auch Patente, Aktien oder Geschäftsanteile, außerdem gibt es „intellektuelle“ Interessenkonflikte, etwa durch Aktivitäten in Fachgesellschaften, Berufsverbänden, Institutionen der Selbstverwaltung oder Patientenselbsthilfegruppen.

Per se negativ seien solche Situationen nicht zu bewerten, denn sie entstünden durch das bloße Nebeneinander von primären und sekundären Interessen, unabhängig von einer tatsächlichen Beeinflussung. „Die Bewertung, ob durch den Interessenkonflikt das primäre Interesse unangemessen beeinflusst wird oder nicht, obliegt ausschließlich dem Vorsitzenden der AMK beziehungsweise, im Falle des Vorsitzenden, dem Präsidenten der ABDA“, so die AMK-Geschäftsordnung.

Einen Anlass für den neuen Passus gab es laut ABDA nicht. „Die Novellierung ist durch eine allgemeine Überarbeitung und Aktualisierung begründet – und fügt sich problemlos in die sonstigen Compliance-Beschlüsse der ABDA ein“, so ein Sprecher.

Dem Gesamtvorstand gehören als sogenannte „geborene Mitglieder“ automatisch die jeweils 17 Vorsitzenden der Kammern und Verbände sowie die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands an. Außerdem werden von der Hauptversammlung vier nichtselbständige Apotheker in das Gremium gewählt – sie haben bei der Definition von Zielen und Richtlinien der verbandspolitischen Arbeit allerdings kein Stimmrecht.

Mitglieder der AMK sind derzeit Professor Dr. Susanne Alban, Dr. Metin Bagli, Professor Dr. Jörg Breitkreutz, Dr. Stefan Derix, Professor Dr. Theodor Dingermann, Herbert Heuberger, Professor Dr. Burkhard Hinz, Dr. Frank Hommel, Dr. Torsten Hoppe-Tichy, Professor Dr. Ulrich Jaehde, Dr. Andreas Kiefer, Dr. Wolfgang Kircher, Professor Dr. Charlotte Kloft, Dr. Matthias Langer, Dr. Matthias Langer, Professor Dr. Ulrich Laufs, Professor Dr. Wolf-Dieter Ludwig, Dr. Eric Martin, Professor Dr. Klaus Mohr, Professor Dr. Dieter Schrenk, Professor Dr. Manfred Schubert-Zsilavecz und Professor Dr. Dietmar Trenk.