Arzneimittelgesetz

Datenbank für Pharma-Trader APOTHEKE ADHOC, 12.12.2012 12:33 Uhr

Berlin - 

Personen, die für andere mit Arzneimitteln handeln, ohne selber Eigentümer der Ware zu werden, müssen sich in einer bundesweiten Datenbank registrieren lassen. Darauf weist der Hessische Apothekerverband (HAV) hin. Nur wer registriert sei oder seine Tätigkeit bis Mai kommenden Jahres angezeigt habe, dürfe diese danach auch ausüben. Mit der AMG-Novelle war eine entsprechende Regelung eingeführt worden.

Der HAV bezieht sich auf eine Mitteilung des Regierungspräsidiums in Darmstadt, welches landesweit die Registrierungen entgegennimmt. Habe sich der Arzneimittel-Vermittler registriert, erhalte er einen Auszug aus der Datenbank. Bislang sei die bundesweite Datenbank allerdings nicht verfügbar, wodurch den Anzeigenden jedoch keine Nachteile entstünden.

So lange die Anzeige bis zum Stichtag eingehe, dürfe die Tätigkeit bis zur Entscheidung über die Registrierung weiter ausgeübt werden. Ein Zuwiderhandeln gegen die neuen Vorgaben durch das Arzneimittelgesetz kann später mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden.