Klinikversorgung

Arzneimittel nur von einer Apotheke

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Berlin -

Krankenhäuser dürfen sich nicht von mehreren Apotheken mit Medikamenten beliefern lassen. Ein Klinikbetreiber hatte zwei Apotheken für seine Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt unter Vertrag nehmen wollen. Die Apothekerkammer hatte den Versorgungsverträgen nicht zugestimmt. Vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg hatte der Vorstoß der Klinikkette keinen Erfolg.

Die beiden Krankenhäuser sollten regelmäßig durch eine Apotheke aus Bayern beliefert werden. Die Notfallversorgung sollte eine Apotheke in Magdeburg übernehmen. Die Klinikkette betreibt in verschiedenen Bundesländern mehrere Krankenhäuser.

Die Richter sahen die Arzneimittelsicherheit nicht gewährleistet. Dies gelte nur, wenn das Krankenhaus „aus einer Hand“ beliefert werde. Bei ihrem Urteil bezog sich das Gericht auf das Apothekengesetz (ApoG), das die Versorgung durch eine Apotheke regelt. Die Vorschrift lasse keine Aufspaltung der Apothekenverantwortlichkeit auf Teilleistungen zu, so das Gericht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Erst Ende August hatte das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) die Medikamentenversorgung von Krankenhäusern aus weiten Distanzen untersagt. Für die zeitnahe Belieferung sei die räumliche Nähe zum Krankenhaus zwingend. Auch wenn Kliniken für Notfälle ein Depot mit Arzneimitteln einrichteten, ersetze dies nicht die Notfallversorgung durch die Apotheke, urteilten die Richter Leipzig.

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