AMG-Novelle

Gröhe will DrEd-Rezepte verbieten

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Berlin -

Kein Arzneimittel ohne Arztkontakt: Apotheker sollen Rezepte, die nach Ferndiagnosen ausgestellt wurden, nicht mehr beliefern dürfen. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und das Arzneimittelgesetz (AMG) sollen entsprechend geändert werden. Damit arbeitet Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) den nächsten Punkt aus dem Koalitionsvertrag ab, den die gesundheitspolitische Vorgängergeneration noch verhandelt hatte.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat einen Entwurf für das Vierte Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vorgelegt (AMG-Novelle). Damit soll unter anderem der Arzt-Patienten-Kontakt Voraussetzung für eine Verschreibung werden. Im AMG soll Paragraf 48 ergänzt werden: Eine Abgabe von Arzneimitteln auf eine Verschreibung darf demnach nur erfolgen, „wenn vor der ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ein persönlicher Kontakt zwischen dem Arzt oder Zahnarzt und der Person, für die das Arzneimittel verschrieben wird, stattgefunden hat“.

In begründeten Ausnahmefällen darf von dieser Vorgabe abgewichen werden, etwa wenn der Patient dem Mediziner „hinreichend bekannt ist und es sich lediglich um die Wiederholung oder die Fortsetzung der Behandlung handelt“. Das BMG soll zusammen mit dem Wirtschaftsministerium und mit Zustimmung des Bundesrats die näheren Voraussetzungen für den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt regeln. Auch die Festlegung von Ausnahmen obliegt dem Ministerium.

In der ApBetrO soll entsprechend ergänzt werden, dass ein Arzneimittel nicht abgegeben werden darf, wenn für den Apotheker erkennbar ist, dass es keinen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten gab. Die Neuregelung tritt in Kraft, sobald das Gesetz verabschiedet und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Mit der Neuregelung soll klargestellt werden, „dass eine Abgabe von Arzneimitteln grundsätzlich nur erfolgen darf, wenn die Verschreibung nach einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt ausgestellt wurde“, heißt es in der Begründung. Der Verschreibende müsse sich vom Zustand der Person überzeugt haben. Die Regelung diene dazu, die Qualität der Versorgung zu sichern, so das BMG. Die Patienten sollten von den Risiken, die bei einer Verschreibung von Arzneimitteln ohne Inaugenscheinnahme bestünden, geschützt werden.

Die Regelung flankiere das im ärztlichen Berufsrecht niedergelegte Verbot von Fernbehandlungen, heißt es in dem Referentenentwurf. Grundsätzlich sei für eine Verordnung ein direkter Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. „Behandlungen und Diagnosen über das Telefon oder über das Internet reichen dafür nicht aus, sondern bergen das Risiko von Fehldiagnosen und können so die Patientinnen und Patienten gefährden“, wird betont.

Die Änderung der ApBetrO ergänzt die Neuregelung im AMG. „Damit wird klargestellt, dass es hierbei auf die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen Paragraf 48 AMG ankommt“, schreibt das BMG. Die Abgabe dürfe demnach nicht erfolgen, wenn für den Apotheker erkennbar sei, dass es sich um eine Verschreibung handele, die ohne direkten Kontakt zwischen verschreibendem Arzt und Patient ausgestellt worden sei, und auch keine begründete Ausnahme vorliege.

In Deutschland sind Fernbehandlungen verboten. Patienten können aber auf britischen Internetseiten wie DrEd einen Fragebogen ausfüllen und erhalten dann ein Rezept. Weil Verordnungen aus dem EU-Ausland seit 2013 auch in Deutschland anerkannt werden, können sie auch hierzulande eingelöst werden. Trotzdem müssen DrEd-Rezepte schon heute nicht beliefert werden.

Arzneimittel dürfen laut ApBetrO nicht abgegeben werden, wenn sich bei der Verschreibung Bedenken ergeben. „Sonstige Bedenken könnten sich aus Sicht des BMG für den Apotheker dann ergeben, wenn er positive Kenntnis davon hat, dass die auch dem Schutz der Patienten dienenden Vorschriften des (deutschen) ärztlichen Berufsrechts bei der Verschreibung nicht eingehalten wurden“, hieß es bereits 2013 aus dem Ministerium.

Aus Sicht der Apothekerkammer Berlin dürfen Online-Rezept auch aus einem anderen Grund nicht beliefert werden: Die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) schreibe schließlich vor, dass Rezepte im Original vorliegen müssten. Dies sei bei Online-Verschreibungen aber nicht der Fall.

Trotzdem arbeiten Apotheken mit dem britischen Anbieter DrEd zusammen: Kunden füllen online einen Fragebogen aus und können sich dann entscheiden, ob sie die Rezepte zugeschickt bekommen oder ob die Verordnung direkt an eine Versandapotheke weitergeleitet wird. Partner von DrEd ist die West-Apotheke in Fürstenfeldbrück.

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