Apotheker & PTA im Einsatz

Steuer- und Arbeitsrechtliche Fragen zur Arbeit im Impfzentrum

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Berlin -

Am 27. Dezember sollen die Corona-Massenimpfungen in den Impfzentren voraussichtlich starten. Bundesweit wird derzeit das dafür erforderliche Personal angeworben. Auch viele Apotheker und Apothekenmitarbeiter haben sich freiwillig gemeldet. Es sollen Arbeitsverträge mit den Betreibern der Impfzentren abgeschlossen werden. Teilweise werden PTA bis zu 50 Euro Stundenlohn geboten. Dabei gilt es aber, arbeitsrechtliche und steuerliche Fragen zu berücksichtigen.

Steuerrecht:

Es gilt der Grundsatz, wer arbeitet, zahlt Lohnsteuer. Die Höhe der Steuerlast hängt von der Steuerklasse ab. Insgesamt gibt es in Deutschland sechs Steuerklassen. Alleinstehende haben zum Beispiel automatisch Steuerklasse I, also keine Steuerklassenwahl. Ehepaare können zwischen verschiedenen Kombinationen wählen. Hat man zwei Jobs, hat man auch zwei Steuerklassen: Das Finanzamt ordnet den ersten Job – je nach Familienstand – einer Steuerklasse von I bis V zu. Für den zweiten Job erhält man automatisch Steuerklasse VI, wenn man dort mehr als 450 Euro im Monat verdienen.

Verdient man weniger als 450 Euro, ist man ein Minijobber und muss keine Steuern bezahlen. Ein Beispiel: Ein Single arbeitet 30 Stunden pro Woche und damit der Steuerklasse I zugeordnet. Im Nebenjob werden 600 Euro hinzuverdient. Diesem Zweitjob ordnet das Finanzamt automatisch Steuerklasse VI zu. Auch einem dritten Job wäre automatisch die Steuerklasse VI zugeordnet. Der Arbeitnehmer kann selbst entscheiden, welcher Job Steuerklasse VI zugeordnet sein soll. Da die Abzüge in dieser Steuerklasse sehr hoch sind, empfiehlt es sich, die Steuerklasse VI für den Job mit dem niedrigsten Verdienst zu verwenden.

In den Steuerklassen I bis V profitieren nämlich alle Arbeitnehmer von sogenannten Freibeträgen. Da gibt es zum Beispiel den Grundfreibetrag in Höhe von 9408 Euro pro Jahr. Doch in Steuerklasse VI gibt es weder den Grundfreibetrag noch weitere Freibeträge wie den Kinderfreibetrag oder den Arbeitnehmerpauschbetrag. Das heißt, dass ab dem ersten Euro des Zweitjobs schon Steuer bezahlen muss.

Arbeitsrecht:

Auch arbeitsrechtlich gibt es ein paar Dinge zu beachten. Laut Adexa ist es wichtig, die Arbeitszeit im Auge zu behalten. Es darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (acht Stunden pro Werktag) auch bei mehreren Tätigkeiten insgesamt nicht überschritten werden. Ausnahmsweise darf sie auf bis zu zehn Stunden pro Werktag (60 Stunden in der Woche) verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt dann 48 Stunden nicht überschritten werden.

Laut Adexa bleiben die Arbeitszeiten und Gehaltsansprüche eines Teilzeitarbeitsvertrages in der Apotheke davon unberührt, wenn man an seinen freien Tagen einer Arbeit im Impfzentrum nachgeht. Hier komme es aber auf die Formulierung im Arbeitsvertrag an, ob es sich tatsächlich um feste freie Tage handelt. Gegebenenfalls müsse man eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen.

Wer seine Arbeitszeiten in der Apotheke jedoch befristet reduzieren möchte, um im Impfzentrum zu arbeiten, muss dies in der Regel einvernehmlich mit seinem Arbeitsgeber vereinbaren und sollte dies – unter Hinweis auf die Befristung und das Rückkehrrecht zur bisherigen Arbeitszeit – unbedingt schriftlich festhalten, empfiehlt Adexa. Dies gelte auch dann, wenn ein Mitarbeiter ganz von der Apothekenleitung für eine bestimmte Zeit freigestellt werden soll.

Einen Anspruch auf eine zeitlich befristete Reduzierung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz haben im Übrigen nur Beschäftigte in Betrieben, die in der Regel mindesten 45 Arbeitnehmer beschäftigen. Auch muss dieser Zeitraum mindesten ein Jahr betragen und drei Monate vorher beantragt werden.

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