Heimversorgung

Apotheker zieht Blister-Klage zurück APOTHEKE ADHOC, 16.02.2012 15:16 Uhr

Berlin - 

Die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wirkt, bevor die Bundesländer grünes Licht gegeben haben. Ein Apotheker aus Hessen wollte ursprünglich vor Gericht durchsetzen, dass er ohne Herstellungserlaubnis direkt im Pflegeheim verblistern darf. Mit Blick auf die ApBetrO-Novelle, nach der die Verblisterung außerhalb der Apothekenräume erlaubt werden soll, zog der Pharmazeut nun seine Klage vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurück.

 

Der Apotheker hatte in dem Heim einen Raum angemietet und dort Kartenblister angefertigt. Das Regierungspräsidium Darmstadt verbot Ende 2009 die Verblisterung im Heim; diese Dienstleistung dürfe ohne Herstellungserlaubnis nur in den Räumen der Apotheke erfolgen.

Der Apotheker hielt vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt dagegen: Das Herstellungsprivileg beziehe sich auf den üblichen Apothekenbetrieb – nicht aber auf die konkreten Räume. Seit der Einführung des Versandhandels finde der apothekenübliche Betrieb nicht mehr ausschließlich in der Apotheke statt. Zur Verteidigung der Verblisterung im Heim verwies der Apotheker auch auf Pick up-Stellen. Laut Heimvertrag sei er zudem für die Arzneimittelabgabe und Beratung der Bewohner verantwortlich. Das Verblistern stelle eine „besonders hochwertige Beratungsleistung“ dar, die über die übliche Dosierungsberatung hinausgehe.

Das VG folgte dieser Ansicht nicht. Die Verblisterung sei ein Herstellungsvorgang. Verglichen mit Pick-up-Stellen bestünden generell höhere Gefahren, da die Arzneimittel ausgeeinzelt, patientengerecht zusammengestellt und wieder neu verpackt und gekennzeichnet werden müssten. Auch den Vergleich mit dem Versandhandel ließen die Richter nicht gelten. Der Versand erfolge nicht im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, sondern zusätzlich.

Nach dem ApBetrO-Entwurf soll künftig in separaten Räumen verblistert werden, bei maschineller Verblisterung wird zudem ein Zwischenraum vorgeschrieben, der als Schleuse für eine geeignete Raumqualität sorgen soll.