Die Übernahme der Münchner TeleClinic durch die Schweizer Zur Rose Group rüttelt für Apothekern und Ärzten in Brandenburg an den Grundfesten der Jahrhunderte alten Trennung der beiden Heilberufe. In einer gemeinsamen Erklärung erinnern Landesapothekerkammer und Landesärztekammer an das Edikt von Salerno. Beide appellieren an die Politik und an die Aufsichtbehörden, auf die rote Linie zwischen Ärzten und Apothekern zu achten.
Schon im Jahr 1241 habe der Stauferkaiser Friedrich II mit seinen Konstitutionen von Salerno die Berufe von Arzt und Apotheker getrennt, heißt es in der Erklärung. Hintergrund sei gewesen, dass Ärzte nicht an ihren Arzneiverordnungen verdienen sollten. Dieses Prinzip habe sich bis heute bewährt und sei eine der Grundlagen deutscher Gesundheits- und Arzneimittelpolitik. Dazu stünden auch die Landesärztekammer und die Landesapothekerkammer Brandenburg. „Die Übernahme der Münchner TeleClinic GmbH durch die Schweizer Zur Rose Group AG betrachten beide Körperschaften in diesem Zusammenhang mit einer gewissen Sorge“, so die Erklärung.
Während sich Zur Rose bislang insbesondere auf den Arzneimittelversandhandel spezialisiert habe, sei TeleClinic ein Anbieter von ärztlichen Fernbehandlungen, im Rahmen derer auch elektronische Rezepte ausgestellt werden könnten. Durch die jetzt erfolgte Übernahme seien der Anbieter von Fernbehandlungen und die Versandapotheken zwar formell getrennte Unternehmen, die aber letztlich im Eigentum der gleichen Gruppe seien.
„Internationale Erfahrungen zeigen, dass es in nahezu allen Ländern, in denen Ärzte aus unterschiedlichsten Gründen an der Abgabe von Medikamenten direkt an die Patienten beteiligt sind, zu steigenden Arzneimittelausgaben und teilweise auch zu einem unerwünschten Mehrverbrauch an Medikamenten kommen kann“, so Jens Dobbert, Präsident der Landesapothekerkammer Brandenburg. „Ebenso wie die freie Arztwahl darf zudem die freie Apothekenwahl als Recht der Patienten auch bei der Fernbehandlung nicht angetastet werden,“ ergänzt Frank-Ullrich Schulz, Präsident der Landesärztekammer Brandenburg. Darüber hinaus seien bei der Fernbehandlung die Vorgaben der ärztlichen Berufsordnungen zu beachten.
Die Landesärztekammer und die Landesapothekerkammer Brandenburg appellieren an Gesetzgeber und Aufsichtsbehörden, sehr genau darauf zu achten, dass in Deutschland geltende Regelungen ohne Wenn und Aber respektiert werden. Dies gelte insbesondere für das in diesem Jahr mit dem Patientendatenschutzgesetz festgeschriebene Makelverbot, das Rezeptzuweisungen durch Ärzte an bestimmte Apotheken untersagt.
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