Sterbehilfe

Apotheker sind keine Handlanger des Todes

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Berlin -

Apotheker und Ärzte sowie das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) können nach dem aktuellen Gutachten des Ex-Bundesverfassungsrichters Udo Di Fabio durchatmen. Denn was die Leipziger Verwaltungsrichter im März 2017 entschieden haben, ist nach diesem Rechtsgutachten verfassungswidrig. Laut Di Fabio darf es keine staatlich legitimierte Abgabe tödlich wirkender Medikamente an Patienten in extremen Notlagen geben.

Das BfArM als Auftraggeber des Gutachtens hat bereits konsequent seit dem Entscheid der Leipziger Richter die bis jetzt eingegangenen Anträge von mehr als 80 Sterbewilligen nicht bearbeitet. In der Folge gab es also auch keine Patienten oder deren Angehörige, die in einer Apotheke die Herausgabe eines solchen letalen Mittels hätten verlangen können.

In dem 119 Seiten umfassenden Gutachten geht Di Fabio neben grundsätzlichen rechtlichen Fragen auch auf die rechtliche Absicherung für Apotheker, Ärzte oder Behördenmitarbeiter ein. Im Gutachten steht dazu: „Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) hat in seinem Urteil vom 2. März 2017 nicht darüber entschieden, welche Rechte und Pflichten Apotheker haben, denen eine vom BfArM ausgestellte Erlaubnis nach § 3 Abs.1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) auf Erwerb einer letalen Dosis eines Betäubungsmittels vorgelegt wird (ne ultra petita).

Für das BfArM kann aber die Frage relevant werden, was geschähe, wenn Apotheken sich weigerten, die durch die Erwerbserlaubnis bezeichnete Substanz in letal wirkender Menge abzugeben. Unter Umständen könnte dann vertreten werden, dass die zuständige Behörde dann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet wäre, auf Apotheken entsprechend einzuwirken oder – wenn das erfolglos bliebe – womöglich selbst die Substanz zur Verfügung zu stellen.”

Aus § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) schlussfolgert Di Fabio, dass ein Apotheker bei Vorlage einer vom BfArM erteilten Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eben nicht verpflichtet wäre, eine letale Dosis eines Betäubungsmittels abzugeben.

Die Essenz des Gutachtens ist zugleich ein Appell an den Gesetzgeber. Denn wenn Schwerstkranke aus ihren Grundrechten keine staatliche Suizidbeihilfe ableiten und einfordern können, kann das Leipziger Urteil nicht weiter Bestand haben.

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